ZV aus vorläufig vollstreckbar Urteil g. Sicherheitsleistung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
DieFreundlichenTippsen
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#1

21.06.2012, 08:08

Folgender Fall:
Wir haben im Klageverfahren gewonnen und vom Gericht schon die vollstreckbare Ausfertigung des URteils erhalten, obwohl die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen ist... In dem Urteil steht: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu zahlenden Betrages.

Jetzt soll ich hier alles weitere veranlassen, d. h. ZV durchführen. Aber ich hab doch keine Ahnung von ZV :(
Wie muss ich jetzt genau vorgehen?
Der ANwalt hat irgendwas von vorläufigem Zahlungsverbot gesagt...Und Formulare bei der HInterlegungsstelle beim Amtsgericht anfordern,etc.

Kann mir da einer weiter helfen?
Oder gibt da extra was bei Advoware?
Danke
samsara
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#2

21.06.2012, 08:15

Wenn Du eine Bankverbindung des Beklagten hast => vorläufiges Zahlungsverobt und Pfüb nach § 720a ZPO. Sonst normalen ZV-Auftrag nebst Antrag auf Abgabe der EV nach § 720a ZPO. Wenn Du nach 720a ZPO vollstreckst, musst Du keine Sicherheit leisten. b

Kurze Ausführung der Sicherungsvollstreckung:

z.B. "Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet".

Der Zweck der Sicherheitsleistung ist die Sicherung eines möglichen Schadenersatzanspruches der unterlegenen Partei für den Fall der Aufhebung des Urteils in der Rechtsmittelinstanz durch Hinterlegung eines Pfandes.

Entweder muss der Kläger Sicherheit leisten, um vollstrecken zu können, oder der Beklagte muss Sicherheit leisten, um die ZV abzuwenden. Sollte der Kläger nicht in der Lage sein, Sicherheit zu leisten, kann er nach 720a ZPO vollstrecken. D.h., dass z.B. der GV zwar Geld eintreibt, dieses allerdings nicht an den Kläger ausbezahlt, solange das Urteil der I. Instanz nicht rechtskräftig ist.

Stell Dir folgendes vor: Das Urteil über EUR 50.000,00 ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Der Kläger veranlasst eine Kontopfändung und erhält aufgrund dieser ZV- Maßnahme die EUR 50.000.00. Mit diesem Geld macht er mit seiner Familie zwei Monate Urlaub auf den Seychellen. In der Zwischenzeit legt der Beklagte Berufung gegen das Urteil ein. In der II. Instanz wird das Urteil der I. Instanz aufgehoben. Leider hat der Berufungskläger (Beklagte) nichts davon, da der Berufungsbeklagte (Kläger), die EUR 50.000,00 bereits verprasst hat. Damit so etwas vermieden wird, wird Sicherheitsleistung angeordnet.

Der Beklagte kann zur Abwendung der ZV auch Sicherheit leisten. Sollte er Rechtsmittel einlegen und in der II. Instanz auch unterliegen, hat der Berufungsbeklagte (Kläger) keinen finanziellen Nachteil, da das Geld „gesichert“ wurde.
Jara
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#3

21.06.2012, 08:35

Guten Morgen,

ja, meine Vorrednerin hat vollkommen Recht, ich möchte noch etwas ergänzen:

Bitte 720 a ZPO lesen!

Es kann ein Pfändungs-beschluss erwirkt werden, aber kein Überweisungsbeschluss, das hat samsara ja auch schon geschrieben.
also es kann etwas gesichert werden aber nicht der Erlös verteilt werden.

Du kannst z. B. auch eine Sicherungshypothek eintragen lassen, aber keine Zwangsversteigerung beantragen.

Es kann natürlich auch ein Gegenstand gepfändet werden, aber nicht verwertet!

Die Anweisung "es soll alles weitere veranlasst werden" an jemanden der sonst nie ZV macht ist allerdings etwas mager.............

Ich würde die Akte genau studieren:

Gibt es ein Grundstück in das vollstreckt werden könnte?
Ist Euch eine Bankverbindung oder ein Arbeitgeber bekannt bei dem eine Forderung gepfändet werden könnte?

Meinte Dein Chef mit seinen Anweisungen vielleicht dass Sicherheit hinterlegt werden soll, weil er von Formularen usw. sprach?

Nicht zuletzt muss das alles gründlich mit der Mandantschaft besprochen werden, unsere Mandanten wollten bisher immer, dass wir warten bis die Berufung durch ist und das Urteil rechtskräftig ist.

Ich hoffe, wir konnten Dir etwas weiterhelfen, für mich sind Deine Aussagen etwas dürftig, aber vielleicht kannst Du etwas mit den Antworten anfangen..........
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#4

21.06.2012, 08:41

Erstmal dankeschön.. Die Mandantschaft ist eine unserer eigenen Anwälte. Normalerweise macht bei uns wer anders ZV. Die ist aber momentan nicht da :( Ich versuchs mal.. Wir haben die Bankverbindung des Beklagten. Wenn ich nichtw eiter komme melde ich mich nochmal....danke!!!
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#5

21.06.2012, 08:45

Zu warten, bis die Berufung erledigt ist, halte ich für gefährlich. Es kann Monate dauern, bis das Berufungsverfahren beendet ist. Und bis dahin kann der Beklagte pleite sein. Drum gibt es ja diese einfache Möglichkeit der Sicherungsvollstreckung, wo der Kläger selbst nicht mal Geld vorschießen muss.
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#6

21.06.2012, 08:46

DieFreundlichenTippsen hat geschrieben:Erstmal dankeschön.. Die Mandantschaft ist eine unserer eigenen Anwälte. Normalerweise macht bei uns wer anders ZV. Die ist aber momentan nicht da :( Ich versuchs mal.. Wir haben die Bankverbindung des Beklagten. Wenn ich nichtw eiter komme melde ich mich nochmal....danke!!!
Mach Dir keinen Stress. Gibt schwierigeres.
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#7

21.06.2012, 08:52

also ich habe jetzt auf jeden Fall verstanden, was das genau ist.. Da ich ja die Bankverbindung habe, würde ich zunächst ein vorläufiges Zahlungsverbot beantragen. Danach einen Pfändungsbeschluss...Aber keinen Überweisungsbeschluss.. Aber ich hab doch nur ein Formular Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.. nehme ich dann das??? Wie mach ich darauf aufmerksam, dass das ZV mit Sicherung ist? Gibt es da extra Formulare für eine ZV mit Sicherheitsleistung??
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#8

21.06.2012, 08:54

Nein, es gibt kein extra Formular dafür. Im Anschreiben ans Gericht heisst es dann nur: Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 720a ZPO. Im Antrag heisst es: Pfändungsbeschluss nach § 720a ZPO.
DieFreundlichenTippsen
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#9

21.06.2012, 09:06

Also nehme ich nicht noch zusätzlich die Vordrucke Pfüb und vorläufiges Zahlungsverbot, die Advoware hat?
DieFreundlichenTippsen
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#10

21.06.2012, 09:20

könnte ich auch zunächst ein vorläufiges Zahlungsverbot einfach beantragen und noch ne Woche waren, bis meine Kollegin da ist?
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