Insolvenz RA-Gebühren

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Renosab
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#1

24.04.2012, 10:00

Hallo Ihr Lieben,

wir nehmen für die Insolvenzanmeldung für den Gläubiger die 0,5, Gebühr soweit so gut!

Dann ist Ende Gelände mit Gebühren?? Ich meine, es ist ganz schön zeitaufwendig von den Jahren her, ständig die Sache zu beoachten...

Was ist z.B. bei Gebühren, wenn die Ausfallforderungen begründet werden müssen?
Gibt es hier RVG-mäßig etwas??


Wer weiß was :wink1
batchy
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#2

24.04.2012, 10:51

Hallo,
schau mal in der RVG für Anfänger nach (13. Auflage, Rn. 2015 ff.).
"Ist der RA über die reine Anmeldung einer Insolvenzforderung hinaus im Insolvenzverfahren selbst tätig, erhält er die 1,0 Verfahrensgebühr Nr. 3317 VV RVG..."
Renosab
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#3

24.04.2012, 13:27

:thx
Renosab
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#4

13.06.2012, 08:25

Anschlussfrage:

Meldet Ihr Eure Kosten für die Anmeldung mit zur Forderung an?

Mandant muss zunächst bezahlen und jammert rum...
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#5

13.11.2018, 08:36

Renosab hat geschrieben:
13.06.2012, 08:25
Anschlussfrage:

Meldet Ihr Eure Kosten für die Anmeldung mit zur Forderung an?

Mandant muss zunächst bezahlen und jammert rum...
Ich greife das mal hier auf. Die Anmeldung unserer Kosten für die Anmeldung wurden moniert. In anderen Verfahren allerdings nicht.

Ich bin etwas ratlos.
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mücki
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#6

13.11.2018, 09:06

Guten Morgen,

ihr müsst da differenzieren:
1. Eure Gebühren sind vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden --> Diese können gem. § 38 InsO zur Tabelle angemeldet werden oder
2. Eure Gebühren sind erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden --> Hierbei handelt es sich um Forderungen gem. § 39 InsO, die nur nach gesonderter Aufforderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden. können.

Unter 2.) fallen regelmäßig auch die RA-Gebühren, die für die Vertretung im Insolvenzverfahren angefallen sind. Eine Anmeldung dieser Forderungen ist nur möglich, wenn im Insolvenzverfahren soviel Masse generiert werden kann, dass nicht nur die Massekosten und -Verbindlichkeiten zu 100 % befriedigt werden können, sondern auch sämtliche zur Insolvenztabelle gem. § 38 InsO festgestellten Forderungen vollständig erfüllt werden. Ist dann noch Masse übrig, fordert der Insolvenzverwalter die Gläubiger auf, Forderungen gem. § 39 InsO anzumelden.
Zuletzt geändert von mücki am 13.11.2018, 10:20, insgesamt 1-mal geändert.
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#7

13.11.2018, 09:18

mücki hat geschrieben:
13.11.2018, 09:06
Guten Morgen,

ihr müsst da differenzieren:
1. Eure Gebühren sind vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden --> Diese können gem. § 38 InsO zur Tabelle angemeldet werden oder
2. Eure Gebühren sind erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden --> Hierbei handelt es sich um Forderungen gem. § 39 InsO, die nur nach gesonderter Aufforderung zur Insolvenztabelle angemledet werden. können.

Unter 2.) fallen regelmäßig auch die RA-Gebühren, die für die Vertretung im Insolvenzverfahren angefallen sind. Eine Anmeldung dieser Forderungen ist nur möglich, wenn im Insolvenzverfahren soviel Masse generiert werden kann, dass nicht nur die Massekosten und -Verbindlichkeiten zu 100 % befriedigt werden können, sondern auch sämtliche zur Insolvenztabelle gem. § 38 InsO festgestellten Forderungen vollständig erfüllt werden. Ist dann noch Masse übrig, fordert der Insolvenzverwalter die Gläubiger auf, Forderungen gem. § 39 InsO anzumelden.
:thx Das hat mir geholfen.
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