gleichzeitig vollstrecken
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Ich schreibe in den Antrag ausdrücklich mit rein, dass der Schuldner vorher bitte nicht angehört werden soll. Ansonsten ist ja mein Überraschungseffekt dahin.... hat bisher auch immer geklappt. Also entweder VZV wenn es ne dringende Sache ist (bei mir meistens nicht) oder gleich mehrere Titel beantragen.
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Nicht nur Du. Eilt Vermerke interessieren mich nicht, insbesondere nicht wenn das VZV schon 2-3 Wochen raus ist und der PfÜb kurz vor Toreschluss ankommt. Jeder Antragsteller hat ein Recht darauf, dass sein Antrag bearbeitet wird und ich stelle nicht einen hinten dran, nur weil wer anderes Eilt auf seinen Antrag schmiert.Jupp03/11 hat geschrieben:
Das halte ich aber für ein Gerücht.
Jupp03/11 hat geschrieben:da scheint aber ein ganz schlauer unterwegs zu seinDoz hat geschrieben:Die Antwort einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung ergibt sich aus § 733 ZPO. Aber besser wäre gewesen nach § 829 I 2 ZPO zu handeln. Das ist aber nun vorbei.
Und noch mal zur Wiederholung an alle: was habt ihr im Zivilprozessrecht gelernt(?) (weil man weiß dass es bis zu 3 Monate dauert mit dem PfÜB): Was schickt man vorab?
ein v.... Z... bzw. nennt man das auch V...
Wer es vergessen hat: Bitte noch mal nachlesen § 845 ZPO, denn ein Blick ins Gesetzbuch, fördert die Rechtsfindung.
Im Übrigen auch hier: http://reno-dortmund.de/pdf/pdf_Seite-A" target="blank ... verbot.pdf
Das denke ich mir auch bei jeder Antwort
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Das wundert mich jetzt wiederum... aber vielleicht gibt es da regionale Unterschiede?Eilt Vermerke interessieren mich nicht,
Ich habe die Auskunft so von "unseren" Rechtspflegern erhalten und fahre damit eigentlich (bis auf wenige Ausnahmen) sehr gut.
Das ist wahrscheinlich bei jedem Rechtspfleger anders. Mir hat mal einer gesagt, ich solle in offiziell "anmahnen". Dann würde mein Auftrag bevorzugt behandelt werden.
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Was denn für Umstände? Man kann immer mehrere Ausfertiungen beantragen, wenn man gleichzeitig vollstrecken will.Jupp03/11 hat geschrieben:Unter bestimmten Umständen bekommt man eine weitere Ausfertigung. Diese Umstände sind hier aber nicht gegeben.
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beantragen ja, aber dieser wird gut geprüft...
meist musst du gut begründen....
zumidnest kenn ich das so...
auch mit dem "Eilt" klappt das nciht wirklich...
ich verusche möglichst VZV und Pfüb gleichzeitig zu machen
und mache einen Vermekr auf den Pfüb mit dem vzv...das findet meist auch beachtung...
d. h. musste bisher nur selten an den Pfüb erinnern...
meist musst du gut begründen....
zumidnest kenn ich das so...
auch mit dem "Eilt" klappt das nciht wirklich...
ich verusche möglichst VZV und Pfüb gleichzeitig zu machen
und mache einen Vermekr auf den Pfüb mit dem vzv...das findet meist auch beachtung...
d. h. musste bisher nur selten an den Pfüb erinnern...
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- ...ist hier unabkömmlich !
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In § 733 Rz 6 (Zöller, 25. Aufl). steht eigentlich deutlich drin, dass eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilt wird, "wenn gleichzeitig an mehreren Orten in verschiedene Vermögenswerte des Schuldners zu vollstrecken ist".