Was Macht man.... ?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Doz
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#11

29.05.2012, 17:28

Eine Entscheidung hinsichtlich was? Verwirkung?
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Bino
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#12

29.05.2012, 17:44

doch, es macht schon schon Sinn und zwar in der Gestalt, dass es sehr kostendämpfend ist. Grundsätzlich hat die EV 3 Jahre bestand. Also kannst du ohnehin nur alle 3 Jahre die Übung wiederholen. Es macht auch dahingehend Sinn den Sch. in Ruhe zu lassen, wie ich es oben schon beschrieben habe. Das heißt ja nicht, dass du es aus den Augen verlieren sollst. Aber wenn ein anderer Gläubiger die Kosten investiert, dann kann euer Mandant für 10 € oder so das Protokoll und VermVerz. erlangen. Daraufhin schreibt das Gericht sowieso, wenn ein Hinweis auf Restschuldbefreiung eröffnet wurde. Im Übrigend dürfte dann auch von einer zugelassenen Stelle (RA oder Schuldnerberatung) eine entsprechende Aufforderung kommen, die Forderungen zur Tabelle zu reichen.
Und wie erklärst Du dem Mandanten, dass der Schuldner ein Insolvenzverfahren durchgeführt hat, an dem er mit seiner Forderung nicht teilgenommen hat? Dass die entsprechende Aufforderung vom "RA oder Schuldnerberatung" kommt, ist eben gar nicht gesichert, das hatte Panda unter #7 vorhin schon probiert zu erklären. Ich wäre als Mandant nicht zufrieden, wenn meine Akte 10 Jahre lang vor sich hin schmort und ein vom Schuldner durchgeführtes Insolvenzverfahren einschließlich der 6jährigen Wohlverhaltensphase wäre vorbei.
Aber wenn ein anderer Gläubiger die Kosten investiert, dann kann euer Mandant für 10 € oder so das Protokoll und VermVerz. erlangen
Der Andere ist dann aber immer schneller als Du mit der Pfändung.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
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Doz
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#13

29.05.2012, 18:12

Andere Ansichten sind durchaus berechtigt, gar keine Frage und stelle ich auch nicht in Abrede. Ich wollte nur die Taktik aufzeigen die es noch so gibt, mehr nicht und nur darum ging es, weil die Frage stand, was man mit so einem Sch. macht.

Sicher kann man auch den Sch. nerven, in dem man intensive Schuldnerpflege betreibt. Aber außer Spresen nichts gewesen und wenn er sich "verfolgt" fühlt, wird auch nie Geld reinkommen.

Jeder muss seine Prioritäten setzen.

Zudem erwähnte ich ja schon, dass die Kontrolle bleibt. Zudem werden solche Verfahren immer veröffentlicht, sodass diesbezüglich Kontrolle besteht. Ich denke, das damit meine ZV-Taktik, den Sch. mal eine Weile in Sicherheit wiegen zu lassen, sicher nicht die verkehrteste ist.
Ernie

#14

29.05.2012, 19:04

Doz hat geschrieben:Zudem werden solche Verfahren immer veröffentlicht, sodass diesbezüglich Kontrolle besteht.
Inwiefern besteht Kontrolle, wenn die Handakte nur alle 3 Jahre gezogen und geprüft wird? Mitunter verziehen Schuldner, aber das prüfst Du scheinbar in keinster Weise.

Nein, den Schuldner permanent zu "verfolgen", halte ich auch nicht für sinnvoll, aber Akten auf 3Jahresfrist zu legen, ist sehr gewagt. Vielleicht sollte auch unter Berücksichtigung der von Panda bereits erwähnten Änderung (ab 1.1.2013: eV = 2 Jahre) eine Akte nicht länger als 6 Monate bis 1 Jahr im Schrank verfristet und dann vernünftig (Adresse, eV, InsO) geprüft werden.
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Panda
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#15

29.05.2012, 19:07

Die Änderung ab. 1.1.2013 hat aculita erwähnt. :pfeif
Wir kommen aus dem Nichts, wir werden zu Nichts,
also was haben wir zu verlieren? Nichts!
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Ernie

#16

29.05.2012, 19:08

Panda hat geschrieben:Die Änderung ab. 1.1.2013 hat aculita erwähnt. :pfeif
Tschuldigung! :mrgreen:
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Bino
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#17

29.05.2012, 19:13

Jeder muss seine Prioritäten setzen.
In dem Fall sind nicht die eigenen Prioritäten wichtig, sondern die Interessen des Mandanten und das Thema Haftung sollte hier auch nicht außeracht gelassen werden.

Da fehlts dann wohl doch ein bisschen an Wissen.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
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#18

29.05.2012, 19:24

ja, das mit den Prioritäten war jetzt nicht so gemeint wie es vielleicht angekommen ist. Ich meinte natürlich den Mandanten, dass er an das Geld kommt. Sorry, hab mich da etwas schlecht ausgedrückt.

Hinsichtlich der Haftung hast völlig Recht. Man könnte den Mandanten aber vielleicht die Varianten / Möglichkeiten aufzeigen die es so gibt und er kann sich entscheiden, welche für ihn die beste ist. oder?

Zwangsvollstreckungen sind ja auf die Dauer auch nicht billig.

Manchmal nicht ganz einfach das richtige zu tun.
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#19

29.05.2012, 21:25

Also bezügl INSOBekanntmachungen im Internet kann man voll vergessen. Weil da wird nach ner bestimmten Zeit das Verfahren rausgelöscht. Ich rufe jetzt immer beim Gericht nach, weil wir wurden jetzt auch schon 3 Mal vergesse und der Schlusstermin war schon. :((
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Panda
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#20

29.05.2012, 21:56

Insolvenzbekanntmachungen im Internet war ja nur ein Beispiel. Bei einer schriftlichen Anfrage beim Schuldnerverzeichnis kann man auch eine falsche Auskunft bekommen. Da reicht es, wenn der Name falsch geschrieben wurde oder das Geburtsdatum nicht stimmt. Mir ging es eher darum, dass die Akte nicht für drei Jahre im Schrank verschwindet.
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