Keine Angabe über Arbeitgeber in der e. V.

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
RA-mw
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 387
Registriert: 14.05.2012, 12:47
Beruf: RA-Fachangestellte

#1

14.05.2012, 12:50

Hallo,

wenn der Schuldner nur angibt, dass er Krankgeld bezieht und keine Angaben über Arbeitgeber macht oder ob er Hartz IV a.ä. erhält, kann ich dann Nachbesserung beantragen oder Antrag nach § 903 ZPO stellen.

Oder gibt eine keine Möglichkeiten?

vielen Dank.

PS_ Die GVin hat mir den Nachbessserungsantrag zurückgesandt, mit der Begründung, dies sei nicht möglich,.
Nimju
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 37
Registriert: 03.07.2008, 11:56
Beruf: jetzt neu: Rechtsanwältin (ehemalige und langjährige Rechtsanwaltsfachangestellte)
Wohnort: Augsburg

#2

14.05.2012, 15:58

Hallo! :wink1

Schau mal, wie das Protokoll ausgefüllt ist. Hat er dort "kein Arbeitsverhältnis" hingeschrieben oder das Feld freigelassen?

Wenn nichts ausgefüllt ist MUSS nachgebessert werden!

Krankengeld wird idR sechs Wochen nach Eintritt der Krankheit in einem Beschäftigungsverhältnis gewährt. Mittlerweile haben auch Arbeitslose einen Anspruch auf Krankengeld. Schau mal im ZPO-Kommentar unter § 807 ZPO nach. Deswegen ist eine Konkretisierung notwendig.

Im Thomas / Putzo heißt es unter RN 30a "Der Schuldner muss das Vermögensverzeichnis auf Antrag des Gläubigers ergänzen und erneut eidesstattlich versichern."

und unter RN 32: Die Ergänzungspflicht begründen: Striche und Auslassungen in den Antwortspalten (...) und: unvollständige Angaben über ein Arbeitsverhältnis (LG München I Rpfleger 88, 491)...


Sonnige Grüße und viel Erfolg

Nimju 8)
RA-mw
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 387
Registriert: 14.05.2012, 12:47
Beruf: RA-Fachangestellte

#3

14.05.2012, 16:30

Hallo Nimju,

es stand nichts in der e. V. drinne. die Gvin teilte mir jetzt mit, dass zum Zeitpunkt der e. V. Abgabe der Schuldner Krankengeld bezog und eine andere einkommensquelle gab es zu diesem Zeitpunkt nicht.

Sollten sich nun Änderungen ergeben haben ist eine EV neu nach § 903 ZPO abzunehmen. Ein Nachbesserungsgrund ist hier nicht dargetan.

Aber wie soll ich sonst zu den Angaben kommen ob der Schulder wo arbeitet, ausser dass ich eine Pfändung des Krankengeldes erhalte. Aber das sind unnötige Kosten und rauskommt dabei nichts.
Nici87
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 22
Registriert: 19.11.2011, 17:32
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#4

15.05.2012, 08:46

Hallo,

wenn die GVin aber den Auftrag bekommt, dass sie eine Nachbesserung machen soll, dann muss sie das machen, egal ob sie die Kosten für unnötig hält oder nicht! Es ist ja wahrscheins auch nicht angegeben wieviel Krankengeld er bezieht und woher?

Liebe Grüße
Nici
silvester
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 787
Registriert: 23.01.2009, 09:07
Beruf: GVPB aD

#5

15.05.2012, 08:58

Wird ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Vermögensverzeichnis vorgelegt, ist der Schuldner zur Nachbesserung verpflichtet.
Macht der Schuldner zu bestimmten Punkten im VV keine Angaben, lässt dies zweifelsfrei den Schluss zu, dass Einkünfte insoweit nicht bestehen. Ein entsprechender Antrag zur Nachbesserung erweist sich daher insoweit als unbegründet (AG Strausberg 13 M 1628/04 in DGVZ 2005, 45).

Die Nachbesserung hat sich auf den Zeitpunkt der Abgabe der ursprünglichen eidesstattlichen Versicherung zu beziehen.
RA-mw
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 387
Registriert: 14.05.2012, 12:47
Beruf: RA-Fachangestellte

#6

15.05.2012, 14:39

Hallo,

doch dir Krankenversicherung ist angegeben und auch der Betrag.

Kann ich nun einen Antrag stellen, oder was würden Sie an meiner Stelle unternehmen?
Nici87
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 22
Registriert: 19.11.2011, 17:32
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#7

15.05.2012, 15:12

Hallo,

ja dann ist das Vermögensverzeichnis ja vollständig, weil wenn er Krankengeld bezieht, kann er ja nicht gleichzeitig arbeiten :wink:

Ich würde jetzt einfach entscheiden anhand des Alters des Vermögensverzeichnisses. Wenn in nächster Zeit sowieso eine neues abgegeben werden muss, würde ich jetzt keine Kosten produzieren. Andernfalls bleibt dir noch die Möglichkeit eines PfüBs ... Ein Versuch ist es allemal wert, aber hierbei solltest du wirklich abwägen ob es sich "lohnt". Oder versuche doch mal da anzurufen und ganz lieb zu fragen wohin der PfüB für die und die Person soll ... Wenn du dann ne geschickte Frage stellst, geben sie dir vielleicht Auskunft ob der noch Krankengeld bezieht.
RA-mw
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 387
Registriert: 14.05.2012, 12:47
Beruf: RA-Fachangestellte

#8

15.05.2012, 15:37

Oh ja das könnte ich machen, vielleicht geben sie ja Auskunft.

Aber eigentlich ist es echt blöd für uns und gut für den Schuldner, weil er ist mal für ne Zeit lang aus dem Schneider wenn man nicht pfändet.

:thx
RA-mw
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 387
Registriert: 14.05.2012, 12:47
Beruf: RA-Fachangestellte

#9

15.05.2012, 16:10

Hallo,

jetzt habe ich rausbekommen, dass der Schuldner da wohl nicht mehr ist, und die Dame hat mich zu einem RA weitergeleitet, wo den Fall wohl bearbeitet.

Sprich der hat wahrs. seine Beiträge nicht bezahlt und der Fall ging von der Versicherung zum Anwalt.

Aber das nützt mir jetzt wohl auch nichts, nachdem ich nichts schrifltiches habe.

Oder reicht die Aussage in dem Antrag, dass der nicht mehr registriert ist "!?
RA-mw
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 387
Registriert: 14.05.2012, 12:47
Beruf: RA-Fachangestellte

#10

17.05.2012, 09:08

Hallo,

hat da noch jemand ne Idee??
Antworten