ZV-Auftrag zum Betreten einer Wohnung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
suesmau
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 83
Registriert: 10.09.2008, 10:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Lichtenfels

#1

08.05.2012, 14:34

Hallo vielleicht kann mir jemand helfen.

Wir haben einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner, um die von ihm angemietete Wohnung für eine Begutachtung zu betreten.

Wie vollstrecke ich das bitte??? Ich habe hierzu nichts in der Literatur gefunden. Antrag auf Erstattung von Ersatzvornahme nach § 887 ZPO ist es ja nicht und Antrag gem. § 888 ZPO macht keinen Sinn, da der Schuldner wahrscheinlich nicht mehr in der Wohnung wohnt, da er auf Briefe, Gerichtsladungen etc. nicht reagiert.

Wir können den GV eigentlich gleich beauftragen ich weiß nur nicht welchen Antrag ich stellen muss und was darin enthalten sein muss.

HILFE!!! :?
silvester
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 787
Registriert: 23.01.2009, 09:07
Beruf: GVPB aD

#2

09.05.2012, 06:53

Der GV wird gewiß die Begutachtung nicht selbst vornehmen. Offenbar soll der Schuldner die Begutachtung dulden.
Einen Duldungstitel kann ein Gläubiger wahlweise nach § 890 ZPO (Erzwingung der Duldung durch Ordnungsgeld oder -haft) oder § 892 ZPO (Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers zur Überwindung von Widerstand des Schuldners) vollstrecken.
Antworten