Nachdem ich nun seit Wochen das Internet durchforste und in Büchern stöbere, aber einfach nichts finde, wende ich mich nun doch mal an euch ehe ich verzweifle
Und zwar habe ich eine Sache über eine Vollstreckung aus einem Zwangsgeldbeschluss vorliegen. Ich bin schon mal so weit, dass meine Pfändung rausging, erlassen wurde und mir die Drittschuldnererklärungen vorliegen.
Und nun bin ich an der Stelle, an der ich total hänge und bisher nichts brauchbares finden konnte.
Kontenpfändung war total erfolglos; keine Geschäftsverbindung mehr. Die Pfändung des Subunternehmergehalts (mir fällt der richtige Begriff nicht ein und ich sitze gerade mit Krankenschein daheim ...) wurde zwar soweit anerkannt, allerdings liegen zur Zeit keine Aufträge vor, also auch keine Zahlungen die geleistet werden.
Wie mache ich denn nun am besten weiter? Ersatzweise kann ja Zwangshaft beantragt werden - kann ich das nun schon, oder muss ich zuerst noch die Mobiliarvollstreckung einleiten? (Wobei ich mir sowieso absolut unsicher bin, ob ich das denn darf. Meine Pfändung verlief ja nicht ins Leere, aber der Gläubiger wurde auch nicht befriedigt; darf ich in diesem Fall mit der Vollstreckung weitermachen obwohl es rein theoretisch ja die Möglichkeit gäbe, dass irgendwann noch Geld aus der Pfändung eingeht?)
Und so ganz allgemein: Wie läuft es eigentlich ab, wenn nun das Zwangsgeld durch die Pfändung eingetrieben werden kann. Das Geld muss ja an die Staatskasse gezahlt werden, d.h. ich sehe nix davon. Was hat denn nun unser Mandant von der Vollstreckung - weder das Zwangsgeld noch die Sache, die gefordert wird? Kosten werden in der Angelegenheit immerhin über PKH angerechnet.
Aber irgendwie stehe ich bei diesem ganzen Verfahren wahnsinnig auf dem Schlauch - wäre super, wenn mich mal einer zur Seite schubsen könnte
Zwangsgeldbeschluss
- Pochi
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Keiner der mich mal schubsen könnte?
Gerne auch mit Verweisen, wo ich meine Fragen dann selbst nachlesen kann ... ich selbst finde aber nach wie vor gar nichts
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Viele Grüße, Steffi
Meine gute Laune sucht gerade meine Motivation - verdammt jetzt sind beide weg!
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- Loki
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Ich habe in meinen Büchern folgendes gefunden: "Die Höhe des Zwangsgeldes ist im Beschluss festzusetzen und zugleich für den Fall, dass es nicht beigetrieben werden kann, die Zwangshaft anzuordnen." Was steht denn genau bei euch im Beschluss?
Und weiter habe ich gefunden: "Vollstreckt wird der gerichtl. Beschluss auf Antrag des Gläubigers, nicht von Amts wegen. Die Vollstreckung des Zwangsgeldes obliegt der Justizkasse, die es nach Beitreibung vereinnahmt."
Und weiter habe ich gefunden: "Vollstreckt wird der gerichtl. Beschluss auf Antrag des Gläubigers, nicht von Amts wegen. Die Vollstreckung des Zwangsgeldes obliegt der Justizkasse, die es nach Beitreibung vereinnahmt."
- Pochi
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Dankeschön fürs Bücherforsten
Im Beschluss ist auch die Zwangshaft festgesetzt; also entweder Zwangsgeld wird gezahlt oder eben hilfsweise Zwangshaft (Hab den Beschluss leider nicht vorliegen für den genauen Wortlaut).
Laut meinem Chef sollte ich eben erstmal das Konto und das Subunternehmergehalt pfänden.
Es ist wohl eine ziemlich peinliche Frage, aber die stelle ich mir auch schon länger: Wie ist es denn ganz allgemein, wenn meine erste ZV-Maßnahme z.B. eine Kontenpfändung ist. Diese wird zwar anerkannt, allerdings ist nicht mit einer Auszahlung zu rechnen (weil kein Guthaben auf dem Konto und/oder viele Vorpfändungen). Darf ich dann noch eine Mobiliarvollstreckung ausbringen?
Und was das Zwangsgeld angeht bin ich nun wirklich total unsicher wies weitergeht. Eben auch, weil ich nicht verstehe, wie es nun im Endeffekt ausgehen soll. Selbst wenn die Pfändungen erfolgreich gewesen wäre, dann hätte die Staatskasse nun das Zwangsgeld erhalten - aber wenn der Schuldner dann noch immer nicht z.B. das Zeugnis ausstellt?
Im Beschluss ist auch die Zwangshaft festgesetzt; also entweder Zwangsgeld wird gezahlt oder eben hilfsweise Zwangshaft (Hab den Beschluss leider nicht vorliegen für den genauen Wortlaut).
Laut meinem Chef sollte ich eben erstmal das Konto und das Subunternehmergehalt pfänden.
Es ist wohl eine ziemlich peinliche Frage, aber die stelle ich mir auch schon länger: Wie ist es denn ganz allgemein, wenn meine erste ZV-Maßnahme z.B. eine Kontenpfändung ist. Diese wird zwar anerkannt, allerdings ist nicht mit einer Auszahlung zu rechnen (weil kein Guthaben auf dem Konto und/oder viele Vorpfändungen). Darf ich dann noch eine Mobiliarvollstreckung ausbringen?
Und was das Zwangsgeld angeht bin ich nun wirklich total unsicher wies weitergeht. Eben auch, weil ich nicht verstehe, wie es nun im Endeffekt ausgehen soll. Selbst wenn die Pfändungen erfolgreich gewesen wäre, dann hätte die Staatskasse nun das Zwangsgeld erhalten - aber wenn der Schuldner dann noch immer nicht z.B. das Zeugnis ausstellt?
Viele Grüße, Steffi
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Beim Zwangsgeld kann Dein Chef gerne verlangen, das Konto zu pfänden - bedauerlicherweise liegt er damit völlig neben der Spur.
Wie in #3 schon ausgeführt:
Die Beitreibung des Zwangsgeldes obliegt der Justizkasse!
Wurde ein Zwangsgeld festgesetzt, treibt das Gericht dieses ein. Ist das Geld nicht zu bekommen, kann die Zwangshaft (sofern - wie hier - beschlossen) vollstreckt werden. Durch das Gericht.
Wie in #3 schon ausgeführt:
Die Beitreibung des Zwangsgeldes obliegt der Justizkasse!
Wurde ein Zwangsgeld festgesetzt, treibt das Gericht dieses ein. Ist das Geld nicht zu bekommen, kann die Zwangshaft (sofern - wie hier - beschlossen) vollstreckt werden. Durch das Gericht.
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Sonstiger OS
Die Vollstreckung eines Zwangsgeldes, das nach § 888 I ZPO zur Erzwingung von Auskünften zum Versorgungsausgleich festgesetzt worden ist, obliegt dem Gläubiger und nicht dem Vollstreckungsgericht.
OLG Hamm, Beschl. v. 15.10.1981 – 1 WF 419/81
FamRZ 1982, 185 = juris (BORE 906978208)
Die genannten Auskünfte in der Entscheidung sind beispielhaft zu verstehen.
Der Gläubiger vollstreckt das ZwG und hat dieses zwingend an die Landeskasse abzuführen.
Man merke sich das wie folgt:
§ 888 ZPO - Gläubiger-Vollstreckung
§ 890 ZPO - Vollstreckung durch das Gericht v.A.w.
Die Vollstreckung eines Zwangsgeldes, das nach § 888 I ZPO zur Erzwingung von Auskünften zum Versorgungsausgleich festgesetzt worden ist, obliegt dem Gläubiger und nicht dem Vollstreckungsgericht.
OLG Hamm, Beschl. v. 15.10.1981 – 1 WF 419/81
FamRZ 1982, 185 = juris (BORE 906978208)
Die genannten Auskünfte in der Entscheidung sind beispielhaft zu verstehen.
Der Gläubiger vollstreckt das ZwG und hat dieses zwingend an die Landeskasse abzuführen.
Man merke sich das wie folgt:
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~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
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Ja, sorry, bin beim Ordnungsgeld falsch abgebogen. Kann vorm Frühstück mal passieren ...
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Frühstück - ein gutes Stichwort...
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An der Sache hatte ich auch kurz gestockt, aber wir dürfen das auch ruhig gerne selber machen - ich fänds ja besser, hätte das Gericht sich drum gekümmert
Aber hat nun einer eine Idee, wie ich weiter mache?
Darf ich den GVZ vorbeischicken? Oder muss ich die Haft beantragen? Oder sind mir die Hände gebunden, weil ja evtl. iiiirgendwann aus der Pfändung des Subunternehmergehalts Geld eingehen könnte?
Blöde Akte ...
Aber hat nun einer eine Idee, wie ich weiter mache?
Darf ich den GVZ vorbeischicken? Oder muss ich die Haft beantragen? Oder sind mir die Hände gebunden, weil ja evtl. iiiirgendwann aus der Pfändung des Subunternehmergehalts Geld eingehen könnte?
Blöde Akte ...
Viele Grüße, Steffi
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