GV will EV trotz Zahlung Schuldner??

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Benutzeravatar
Hanna_73
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 498
Registriert: 11.10.2006, 09:17
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Bad Sassendorf/Soest

#1

19.04.2012, 09:02

Hallo,

wir haben einen KFB vorliegen, aus dem ich vollstreckt habe. Der GV schrieb zuerst dass er die Schuldnerin beim ersten und zweiten ZV-Versuch nicht angtroffen habe und schickte mir die Unterlagen zurück mit dem Bemerken ich könne EV beantragen.

Heute morgen erreicht mich ein Schreiben vom GV, er hätte mir die Unterlagen ja bereits zurückgeschickt. Schuldnerin zahlt jetzt an ihn Raten von 500,00 €.

Dann der folgende Satz:

"Damit ist das Geld weiterleiten darf, ich ein Auftrag zur EV erforderlich sowie eine Originalgeldempfangsvollmacht".

Das mit der Vollmacht ist ja logisch, aber warum will der jetzt noch einen EV Antrag von mir? Warum soll ich noch weitere Kosten - die auch die Schuldnerin tragen muss - verursachen, wenn ich ihm doch die Vollmacht schicken kann und er mir das Geld nach Abzug seiner evlt. Kosten überweisen kann. Auf welcher rechtlichen Grundlage will der die EV-Abnahme haben?

Schlusssatz ist: "Sollte mir ein Auftrag bis Monatsende nicht vorliegen, muss ich das Geld an die Schuldnerin zurückzahlen". ??? Wieso das?

lg
d771072
Forenfachkraft
Beiträge: 114
Registriert: 30.05.2008, 09:39
Beruf: Gerichtsvollzieher

#2

19.04.2012, 09:04

Ohne einen entsprechenden (aktuellen) Antrag und der Vorlage des Titels darf der GV kein Geld entgegennehmen und auszahlen. Ihr könnt aber auch einen normalen Pfändungsauftrag stellen.
Benutzeravatar
Hanna_73
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 498
Registriert: 11.10.2006, 09:17
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Bad Sassendorf/Soest

#3

19.04.2012, 09:07

Ja aber er hatte doch schon nen ZV Auftrag vorher bekommen von mir - also lag ihm doch ein Auftrag vor. Reicht das nicht? Muss ich jetzt echt nen EV Antrag stellen - wenn ja - über den vollen Wert von 1.500 €? Meine Forderung beträgt fast 3.000 €.

Ist der Auftrag, nachdem er mir die ZV UNterlagen zurückgeschickt hat, damit beendet?

Sowas ist doch total irre, dass ich erst neue Kosten verursachen muss, um an die Kohle zu kommen.
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#4

19.04.2012, 09:12

Hallo d771072T :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)

http://www.foreno.de/foreno-grundlagen.php" target="blank

Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist :wink:).

Bitte fülle das Feld daher aus, da wir uns ansonsten vorbehalten müssen, dein Thema zu schließen.

Das Forenteam bittet die Mitglieder, bis zum Ausfüllen des Berufsfeldes durch den Themenstarter einstweilen nicht zu antworten.

Vielen Dank,

Das Forenteam.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14673
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#5

19.04.2012, 09:12

Wenn du bei dem ersten Auftrag nur die Sachpfändung beantragt hast, also ohne EV-Antrag, ist das schon richtig. Der GV kann - wie d771072 schn geschrieben hat - ohne Auftrag nichts machen.

Also, EV-Antrag stellen und alles ist gut. Sei doch froh, daß der Schuldner Raten zahlen will.

Du mußt natürlich die gesamte Forderung aufnehmen, nur die Gebühren werden aus dem Maximalwert von 1.500,00 Euro berechnet.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Benutzeravatar
Hanna_73
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 498
Registriert: 11.10.2006, 09:17
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Bad Sassendorf/Soest

#6

19.04.2012, 09:14

THX . Pepples - sorry hatte ich nicht drauf geachtet - sorry.
Goldlöckchen

#7

19.04.2012, 09:15

Wieso denn EV-Antrag stellen? Die EUR 500,00 wurden doch aufgrund des ZV-Auftrages gezahlt.

.
Benutzeravatar
Hanna_73
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 498
Registriert: 11.10.2006, 09:17
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Bad Sassendorf/Soest

#8

19.04.2012, 09:17

Goldlöckchen hat geschrieben:Wieso denn EV-Antrag stellen? Die EUR 500,00 wurden doch aufgrund des ZV-Auftrages gezahlt.

.

wohl nicht - sondern erst nachdem der Auftrag beendet war ... so vermute ich es zumindest.
Benutzeravatar
Adelia
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1322
Registriert: 14.07.2010, 10:44
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Andere

#9

19.04.2012, 09:28

Was ich mich nur frage, wenn der GVZ den Auftrag schon für erledigt betrachtet hat und die Unterlagen zurückgeschickt hat, hätte er das Geld von der Schuldnerin überhaupt annehmen dürfen oder hätte er sie nicht vielleicht direkt an den Gläubiger verweisen müssen?!
silvester
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 787
Registriert: 23.01.2009, 09:07
Beruf: GVPB aD

#10

19.04.2012, 09:52

Die Entgegennahme und Weiterleitung des Geldes ist für den Gerichtsvollzieher ein Nebengeschäft und kann auch erfolgen, wenn das Hauptgeschäft bereits erledigt ist.
Richtig ist, braucht eine Geldempfangsvollmacht im Original und den Titel in Original. Einen neuen Auftrag braucht er allerdings nicht.
Antworten