Hallöle ihr Lieben,
ich hab da mal 'ne Frage zur Vollstreckung beim Kindesunterhalt. Ich bin mir da in einer Sache nicht sicher wie das mit dem Wert noch berechnet wird.
Unser Mandant muss für die beiden Töchter ingesamt 497,00 EUR monatlich zahlen. Wegen eines Fehlers bei der Überweisung wurde der Unterhalt für März nicht überwiesen (dies ist unserem Mandanten aber erst später aufgefallen).
Daraufhin wurde von der Gegenseite eine Kontopfändung eingeleitet. Diese wurde zwischenzeitlich zurückgenommen.
Wir haben jetzt ein Schreiben von der Gegenseite bekommen mit einer Rechnung für die Vollstreckung die unser Mandant zahlen soll. Dabei wurde der Jahreswert und der rückständige Betrag als Wert genommen. Mein Chef fragte mich nun, ob denn nicht nur der Wert für den einen Monat genommen werden muss.
Ich denke, dass die Gegenseite das schon richtig hat, oder?
Vollstreckung rückständiger Kindesunterhalt
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Hallöle zurück,
ich gehe davon aus, daß die Gegenseite rückständigen (1 Monat) und lfd. Unterhalt geltendgemacht hat, also eine sog. Vorratspfändung anbringen wollte. Dann beträgt der Streitwert tatsächlich Jahresbetrag + Rückstand. Was sagt den der PÜ?
Viele Grüße aus Frankfurt/M.
Ninine
ich gehe davon aus, daß die Gegenseite rückständigen (1 Monat) und lfd. Unterhalt geltendgemacht hat, also eine sog. Vorratspfändung anbringen wollte. Dann beträgt der Streitwert tatsächlich Jahresbetrag + Rückstand. Was sagt den der PÜ?
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Leider haben wir keinen PÜ vorliegen.
Der Mandant hat uns nur angeschrieben, dass der Gerichtsvollzieher bei ihm vor der Tür steht und 691,00 EUR pfänden will (497,00 EUR + Auslagen).
Die Gegenseite hat uns eine Forderungsaufstellung zugeschickt. Dort sind der Unterhalt, die Gebühr für die Zwangsvollstreckung, die Gerichtsvollzieher- und Gerichtskosten aufgelistet.
Allerdings ist hier die Gebühr auch nach dem Jahreswert + rückständiger Betrag berechnet.
Der Mandant hat uns nur angeschrieben, dass der Gerichtsvollzieher bei ihm vor der Tür steht und 691,00 EUR pfänden will (497,00 EUR + Auslagen).
Die Gegenseite hat uns eine Forderungsaufstellung zugeschickt. Dort sind der Unterhalt, die Gebühr für die Zwangsvollstreckung, die Gerichtsvollzieher- und Gerichtskosten aufgelistet.
Allerdings ist hier die Gebühr auch nach dem Jahreswert + rückständiger Betrag berechnet.
Ich bin wach, mehr möchte ich zu meinem derzeitigen Zustand nicht sagen.
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Bei einem Sachpfändungsauftrag kann nur Rückstand gepfändet werden. Demnach werden auch nur die RA-Gebühren aus dem Rückstandsbetrag berechnet.
Du hast doch im Ausgangsthread was über Kontenpfändung geschrieben???
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Hoppla, hab mich vertan. War so in Gedanken.
Ein Mitarbeiter der Bank hatte ich darauf aufmerksam gemacht, dass er eine Pfändung in Höhe von 691,00 EUR vorliegen hätte.
Was ist denn dann jetzt der Wert? Der Unterhalt in Höhe von 497,00 EUR? Bin grad etwas verwirrt, hab nur noch so komische Sachen hier liegen..
Ein Mitarbeiter der Bank hatte ich darauf aufmerksam gemacht, dass er eine Pfändung in Höhe von 691,00 EUR vorliegen hätte.
Was ist denn dann jetzt der Wert? Der Unterhalt in Höhe von 497,00 EUR? Bin grad etwas verwirrt, hab nur noch so komische Sachen hier liegen..
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Bitte mal konkret sagen, welche ZV-Maßnahme(n) durchgeführt wurde(n).Heffi89 hat geschrieben:Hoppla, hab mich vertan. War so in Gedanken.
Ein Mitarbeiter der Bank hatte ich darauf aufmerksam gemacht, dass er eine Pfändung in Höhe von 691,00 EUR vorliegen hätte.
Kontenpfändung mit Rückstand und laufendem Unterhalt - SW: Jahresbetrag des lfd. Unterhaltes zuzügl. Rückstand
Sachpfändungsauftrag - SW: rückständiger Unterhalt.
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Ja was denn jetzt, das wäre ne Kontopfändung. Vielleicht schaust Du erstmal in die Akte und schilderst dann den vollständigen Sachverhalt. Nur ZV oder doch Pfüb macht nämlich den Unterschied im Streitwert.Ein Mitarbeiter der Bank hatte ich darauf aufmerksam gemacht, dass er eine Pfändung in Höhe von 691,00 EUR vorliegen hätte.
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