Ihr Lieben, ich hab folgendes Problem:
ZV gelingt nicht, also Haftbefehl beantragt. Der Schuldner befindet sich aber nie in seiner Wohnung. Ist laut Auskunft Mdt. ständig bei seiner Freundin, genaue Anschrift ist aber leider nicht bekannt.
Nun unser Gedanke, wir schicken den GV zur Familienfeier. Das hab ich aber noch nie gemacht. Da gibt es so einige Fragen.
Wonach richtet sich die Zuständigkeit?
Viel wichtiger, brauch man einen entsprechenden Beschluss? Weil die Familientreffen in der Regel Sonntags sind. Aber der Beschluss nach 758a hilft mir da ja nur wenig, weil ich nicht die Wohnung durchsuchen will.
zumal es eigentlich schnell gehen muss, weil die nächste familienfeier schon diesen sonntag ist. alternativ weiß ich von einem treffen am 9.4., sprich ostermontag
Es muss doch irgendwie möglich sein, den Haftbefehl zu vollstrecken. Wir wissen nämlich, dass er arbeitet, aber ohne die eV leider nicht, wo.
Ich hoffe, es kann mir jemand helfen. Die Kommentare und Lehrbücher tun es jedenfalls nicht
mit Haftbefehl zur Familienfeier
Vergiss es.
im übrigen:
Ein derartiges Thema gab es bereits in der Vergangenheit hier.
Was mich verwundert:
Die Familienverhältnisse des Schuldners scheinen ja mehr als bekannt zu sein; und da ist es nicht möglich, den Arbeitgeber zu ermitteln?
im übrigen:
Ein derartiges Thema gab es bereits in der Vergangenheit hier.
Was mich verwundert:
Die Familienverhältnisse des Schuldners scheinen ja mehr als bekannt zu sein; und da ist es nicht möglich, den Arbeitgeber zu ermitteln?
ich hab nach einem entsprechenden thema gesucht, aber leider nichts gefunden.
ja, das problem ist, dass es sich um unterhaltsforderungen handelt. der sohn hat weiterhin kontakt zum vater und trifft ihn auch regelmäßig. er kann uns aber nichts entsprechendes an verwertbaren informationen liefern, weil er geistig behindert ist und sich zum beispiel anschriften nicht merken kann
ja, das problem ist, dass es sich um unterhaltsforderungen handelt. der sohn hat weiterhin kontakt zum vater und trifft ihn auch regelmäßig. er kann uns aber nichts entsprechendes an verwertbaren informationen liefern, weil er geistig behindert ist und sich zum beispiel anschriften nicht merken kann
- Kasimir1603
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und wenn man den GVZ dann hinschickt, wenn man weiß, der Sohn ist beim Vater und immo auch daheim ?? Blöde Situation zwar wegen dem Sohn
Ciao Kasi
Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
(in Erinnerung an unseren "Lord Stinkefuß" Sammy)
Mit Semmelbrösel in den Socken bleibt selbst der größte Schweißfuß trocken
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Ich würde hier vielmehr einen Durchsuchungsbeschluß beantragen; denn dann kann der GV - ggf. mit Schlossers Hilfe - in die Wohnung und sich nach Verwertbarem umsehen oder gar nach Kontoauszügen oder Lohnunterlagen suchen.
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- Kennt alle Akten auswendig
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Ich würde auch versuchen, den Schuldner irgendwie zu fassen zu kriegen.
Als erstes würd ich einen Beschluss § 758a (4) ZPO beantragen. Mit Hinweis darauf, dass der Schuldner nie in seiner Wohnung angetroffen werden kann, Vollstreckung erfolglos verlaufen ist, es um Unterhaltszahlungen geht und keine andere Möglichkeit gesehen wird, dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abnehmen zu können.
Und wenn der Beschluss vorliegt, mal mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher wg. des Auftrags telefonieren.
wg. des Beschlusses:
http://www.bag-sb.de/uploads/tx_inhalt/ ... befehl.pdf" target="blank
zur 'Hochzeitspfändung': Ergebnis gibts keins, richtig. Aber auch da: schwierig einen Gerichtsvollzieher zu finden, der den Auftrag ausführt/ausführen kann/ausführen will.
Als erstes würd ich einen Beschluss § 758a (4) ZPO beantragen. Mit Hinweis darauf, dass der Schuldner nie in seiner Wohnung angetroffen werden kann, Vollstreckung erfolglos verlaufen ist, es um Unterhaltszahlungen geht und keine andere Möglichkeit gesehen wird, dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abnehmen zu können.
Und wenn der Beschluss vorliegt, mal mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher wg. des Auftrags telefonieren.
wg. des Beschlusses:
http://www.bag-sb.de/uploads/tx_inhalt/ ... befehl.pdf" target="blank
zur 'Hochzeitspfändung': Ergebnis gibts keins, richtig. Aber auch da: schwierig einen Gerichtsvollzieher zu finden, der den Auftrag ausführt/ausführen kann/ausführen will.