Hallo,
meinem kürzlichen Räumungs- und Zwangsvollstreckungsauftrag habe ich leider die falsche Ausfertigung des Urteils, nämlich die einfache ohne ZV-Klausel, beigefügt. Daneben jedoch auch einen vollstreckbaren KFB und beantragt, zu räumen und die Mobiliarpfändung durchzuführen sowie die Voraussetzungen der eV zu schaffen...
Natürlich konnte der GVz mit dem Urteil nicht räumen. Er rechnet nicht erl. Räumung und Auslagen ab und schickte Urteil und KFB wieder zurück.
Hätte er nicht auch auf das offensichtliche Versehen hinweisen können? Anruf oder Fax, Titel nicht bei (war ja als Anlage aufgelistet) oder steht dem irgend ein Rechtsgrund entgegen?
Hätte nicht aus dem KFB wenigstens die Mobiliarvollstr. erfolgen können?
Ich ärger mich natürlich über mich selbst aber auch über die Engstirnigkeit des GVz.
Räumung und ZV
Gibt die Gerichtsvollzieherin einen unvollständigen oder fehlerhaften Auftrag zurück, so ist der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass der Auftrag als abgelehnt zu betrachten ist, wenn er nicht bis zum Ablauf des auf die Rücksendung folgenden Monats ergänzt oder berichtigt zurückgereicht wird. Wird der Mangel innerhalb der Frist behoben, so liegt kostenrechtlich kein neuer Auftrag vor.
Hat der GV nicht auf die Frist zur Mängelbeseitigung hingeweoiesen, so fängt die Frist nicht an zu laufen.
Also, die gleiche Prozedur noch einmal, aber nun mit dem korekten Titel. Der GV möge die hier berechneten Kosten anrechnen, so ihr sie bereits beglichen habt.
Hinsichtlich der Zwangsvollstreckung aus dem KfB ist die Rückreichung nicht korrekt, aber kostenrechtlich hier wohl unbedenklich, da auch vom GV nicht beachtet.
Hat der GV nicht auf die Frist zur Mängelbeseitigung hingeweoiesen, so fängt die Frist nicht an zu laufen.
Also, die gleiche Prozedur noch einmal, aber nun mit dem korekten Titel. Der GV möge die hier berechneten Kosten anrechnen, so ihr sie bereits beglichen habt.
Hinsichtlich der Zwangsvollstreckung aus dem KfB ist die Rückreichung nicht korrekt, aber kostenrechtlich hier wohl unbedenklich, da auch vom GV nicht beachtet.