e.V. Auskunft Kontobewegungen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
sternchen160983
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#1

20.03.2012, 16:30

Gleich noch eine Frage in gleicher Sache hinterher:

Wenn ich meiner Schuldnerin die e. V. neu abnehmen lasse (3 Jahre sind rum), kann ich dann den Gerichtsvollzieher bitten, dass er sich sämtliche Kontoauszüge vorlegen lässt und die Kontobewegungen seit der letzten e. V. überprüft?

Ich gehe davon aus, dass die Schuldnerin damals das veruntreute Geld beiseite geschafft hat und vielleicht hat sie sich ja davon wieder was zurück geholt?

Bin für jeden Tip dankbar
sternchen160983
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#2

21.03.2012, 10:09

Hat denn niemand eine Idee für mich?
Miu
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#3

21.03.2012, 10:16

Kontoauszüge kannst Du eigentlich im Rahmen einer Kontopfändung gar nicht pfänden.
Mit viel Glück erhalte ich manchmal die Auszüge der letzten 3 Monate (ist aber eher selten!)

-> Es gibt einen Beschluss des BGH, dass der Anspruch auf Erteilung von Kontoauszügen sein selbstständiger Anspruch aus dem Girovertrag ist, der bei der Kontopfändung nicht als Nebenanspruch gepfändet werden kann!
Mancher wirft seinen schlechten Argumenten noch ein Stück seiner Persönlichkeit hinten nach, wie als ob jene dadurch richtiger ihre Bahn laufen würden und sich in gerade und gute Argumente verwandeln ließen...

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#4

21.03.2012, 10:21

Ich würd einfach mal mit dem GVZ telefonieren. Das löst die Probleme oft sehr schnell.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
Lennart
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#5

21.03.2012, 18:52

Wenn man das Konto per Pfüb pfändet, kann man die Kontoauszüge vom Schuldner heraus verlangen (§ 836 III ZPO), wobei der Schuldner uU manches schwärzen darf. Ich beantrage das gleich mit im Pfüb.

Ansonsten kannst du beim GV anregen, dass er sich die Auszüge ansieht.
sternchen160983
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#6

22.03.2012, 10:27

@Lennart. Du hast das im Pfüb mit drin, tolle Idee. Für welchen Zeitraum kann ich mir die denn übersenden lassen? Machen das die Banken anstandslos mit der Drittschuldnerauskunft?
tiko73

#7

22.03.2012, 13:13

Du bekommst die Kontoauszüge (wenn überhaupt) vom Schuldner. Bei der Bank kannst du diese nicht mitpfänden. Du musst den Herausgabeanspruch beim Schuldner in den PÜ mit aufnehmen (wie bei den Lohnabrechnungen).
alexandras
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#8

22.03.2012, 14:56

und dieser Pfüb - wenn der Herausgabeanspruch drin steht - stellt einen eigenen Vollstreckungstitel dar, mit dem dann der Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung (Herausgabe) beauftragt werden kann. (§ 836 Abs. 3 ZPO) Die Urkunden (Kontoauszüge) müssten so genau bezeichnet werden, dass der GV die Identifikation bei der Durchführung der ZV vornehmen kann.

Bei Lohnpfändungen können die letzten 3 Monate angefordert werden, ob dieser Zeitraum auch für Kontoauszüge gilt, weiß ich jetzt leider nicht.

LG
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sunny84
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#9

22.03.2012, 17:01

wobei der Schuldner uU manches schwärzen darf.
Da gibts jetzt grad nen relativ neuen Beschluss vom BGH zu, dass eben nicht geschwärzt werden darf. Hab ich eben was drüber gelesen.
Ich hab jetzt keine Zeit mehr, dazu was rauszusuchen, kann ich aber morgen gerne machen.
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#10

22.03.2012, 17:08

Hey das wär total lieb, :dankeschoen
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