Hallo, ich habe mal eine Frage.
Ich bin gerade in diesen Dingen noch nicht sehr belesen.
Folgender Fall:
Mandantin ist Opfer von häuslicher Gewalt. Hat uns beauftragt was dagegen zu unternehmen. Wir haben einen Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt. Nun ist der Beschluss da. Die Frau darf laut diesem wieder in die Wohnung. Nun wollte Sie aber heute mit der Polizei in die Wohnung, aber diese lassen Sie nicht dorthin. Das Gericht hat aber doch angeordnet, dass sie die Wohnung betreten, ihre persönlichen Sachen abholen, aber sich auch alleinig in einem dortigen Zimmer aufhalten darf.
Darf die Polizei eigentlich der Mandantin den Zutritt verweigern bzw. Sie nicht reinlassen obwohl sie eine eV hat?
Vielen lieben Dank schonmal.
EDIT: "Polizeischutz" durch "mit der Polizei" ersetzt.. Wirkte nicht ganz schlüsig..
Einstweilige Verfügung.
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
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Wieso sollte sie "Polizeischutz" für das Betreten der Wohnung bekommen?
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Meine in dem Fall mit der Polizei.. Hab mich da etwas falsch ausgedrückt..Also Sie hat die Polizei angerufen, weil Sie nicht weiß, wie sie sonst wieder in die Wohnung kommen soll.