Erhöhungsgebühr??

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
sunnylein
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#1

16.02.2012, 13:22

Wir haben eine ZV-Androhung in einer Unterhaltssache gemacht.

2 minderjährige Kinder, die von der Mutter vertreten werden, verlangen je 200 € Unterhalt.

Jetzt meine Frage zur Kostenrechnung:

Kann ich die 0,3 Gebühr nach 3309 + 0,3 Erhöhung abrechnen? Nach GW 200 €?

Oder gibt es in dem Fall keine Erhöhung??
Randfichte72
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#2

16.02.2012, 14:21

Ich würde sie nehmen. Die Kinder sind doch Partei, vertreten durch die Mutter, da ja minderjährig.
sunnylein
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#3

16.02.2012, 14:24

Mhhh... denke ich auch!

Dank Dir :-)
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Liesel
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#4

16.02.2012, 14:27

Es sind zwei verschiedene Ansprüche. :wink:
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#5

16.02.2012, 14:28

ja, das kommt noch dazu, stimmt! Kind 1 hat Unterhaltsanspruch und Kind 2 auch.
sunnylein
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#6

20.02.2012, 15:59

Ja aber dann bekomme ich ja keine Erhöhung?

Sondern nur eine 1,3 nach Wert 400 €? Oder?
sunnylein
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#7

20.02.2012, 16:27

Äh, sorry 0,3 nach Wert 400 €
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rit-sch
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#8

20.02.2012, 16:39

Wie kommst du auf einen Wert von 400,00 €. Geht es hier nur um Unterhaltsrückstände? Oder um laufenden Unterhalt? Dann könnte man daran denken, als Wert den Jahresbetrag, also (200,00 € + 200,00 €) x 12 zu nehmen.
Liebe Grüße
Rita


Sie können nie so krumm denken, wie es kommen kann, sagte mein Bürovorsteher während meiner Ausbildung immer. Er hatte recht.
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#9

20.02.2012, 16:56

Ja klar der Jahreswert :oops: Ja, es geht um laufenden Unterhalt. :-)

Mir geht es aber in erster Linie darum ob ich nun die Erhöhungsgebühr bekomme oder nicht!?
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Pepples
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#10

20.02.2012, 17:01

Nein, bekommst Du nicht. Die Unterhaltsansprüche werden addiert.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
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