ZV aus vollstreckbaren Versäumnisurteil nach Einspruch?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
lenox61
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 51
Registriert: 22.01.2008, 15:08
Beruf: ReFA

#1

19.02.2012, 10:27

Hallo und guten Morgen,

habe eine Frage wegen Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Versäumnisurteil.

Wir haben eine Räumungsklage eingereicht. Die Schuldnerin hat weder Verdeitigungsbereitschaft angezeigt und auch keine Klageerwiderung eingereicht.

Daraufhin ist antragsgemäß Versäumnisurteil ergangen.

Wir haben sofort eine vollstreckbare Ausfertigung beantragt und erhalten. Daraufhin wurde der Gerichtsvollzieher mit de Räumung (Berliner Modell) beauftragt.

Zwei Tage nach der Beauftragung wurde uns vom Gericht eine Stellungnahme der Schuldnerin übersandt, warum sie die fälligen Mieten nicht gezahlt hat, sie hat nicht direkt Einspruch gegen das Urteil eingelegt, der Richter hat dies wohl aber so angesehen und nunmehr einen Gütetermin angesetzt.

Kann man jetzt nocht die Vollstreckung durchführen lassen? Wenn ja, welche Nachteile können dem Mandanten entstehen?
Jupp03/11

#2

19.02.2012, 11:34

zu 1.
ja

zu2.
Schadensersatz

im übrigen:
Was hat die Schuldnerin vorgebracht bzgl. der Nichtzahlung der Mieten?
lenox61
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 51
Registriert: 22.01.2008, 15:08
Beruf: ReFA

#3

19.02.2012, 11:52

Sie hat bei Einzug von Hartz IV gelebt und sich dann entschlossen, ihre Schulausbildung zu beenden. Sie hat dann Bafög beantragt und die Auszahlung hätte sich dann herausgezögert, weil sie die nötigen Papiere auch nicht rechtzeitig eingereicht hätte.

Sie hat sich im Vorfeld aber nicht ein einziges Mal zu den Mietrückständen geäußert, z.B. Ratenzahlung etc.

Mandant hatte versucht, im Guten mit der Schuldnerin zu sprechen, ohne Erfolg.

Um nicht noch mehr Mieten zu verlieren, wurde die Räumungsklage eingereicht.
Jupp03/11

#4

19.02.2012, 12:30

Falls die Mieten noch nicht gezahlt wurden, sollte im Termin ggf. durch Vergleich erreicht werden, dass die Mieterin sich verpflichtet, alsbald auszuziehen.
lenox61
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 51
Registriert: 22.01.2008, 15:08
Beruf: ReFA

#5

19.02.2012, 13:11

Danke und noch einen schönen Sonntag!
Antworten