Urteil gesucht: Lohnpfändung - Lebensgemeinschaft Hartz IV

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Badeschlappe26
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#1

14.02.2012, 12:06

Ich habe letztens erst irgendwo ein Urteil im Netz gefunden, welches ich mir blöderweise aber nicht gleich ausgedruckt habe. Jetzt brauche ich es natürlich dringend. Vielleicht kann einer helfen.

In dem Urteil ging es darum, dass bei einer Lebensgemeinschaft der eine Teil arbeiten geht und für die Lebenspartnerschaft aber dieser Lohn durch Hartz IV aufgestockt wird. Wenn nun dem arbeitenden Teil der Lebenspartnerschaft der Lohn gepfändet wird, war es bisher streitig, ob das Amt dann den um den pfändbaren Betrag geminderten Teil aufstocken muss. Was ja hieße, dass Vater Staat die Schulden bezahlen würde ...

M. E. gabs da halt kürzlich diese Entscheidung drüber - ich kann noch nicht mal sagen, welches Gericht es war.

Hat das einer von euch zufällig gesehen?

Danke schonmal!
Es grüßt

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Badeschlappe26
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#2

15.02.2012, 15:49

Hab ich immer so blöde Fragen oder gibts andere Gründe, warum ich nie Antworten kriege :(
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grommelie
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#3

15.02.2012, 16:43

Ich kann Dir einfach nur nicht helfen. Tut mir leid :(
Jupp03/11

#4

15.02.2012, 16:58

habe dieses gefunden, gehe aber davon aus, dass es nicht die gesuchte Entscheidung ist. Was anderes ist aber mit dem Sachverhalt und den Schlagwörtern nicht zu finden.
Im übrigen gibt es keine blöden Fragen, ggf. jedoch ein Sachverhalt, der nicht vollständig geschildert ist. Wenn jemand Aufstockung erhält, stellt sich auch die Frage nach der Höhe des Einkommens und der Unpfändbarkeit desselben.

Gericht:

LG Köln 19. Zivilkammer

Entscheidungsdatum:

20.05.2003

Aktenzeichen:

19 T 69/03



Dokumenttyp:

Beschluss

Quelle:

Normen:

§ 850c ZPO, § 850d ZPO, § 850e ZPO, § 21 Abs 1 BSHG, § 23 BSHG

Pfändung von Arbeitseinkommen: Bestimmung der Höhe des unpfändbaren Betrages



Orientierungssatz



1. Bei der Berechnung des dem Schuldner bei der Pfändung von Arbeitseinkommen zu belassenden Betrages hat das Vollstreckungsgericht den im Einzelfall anzunehmenden Sozialhilfebedarf in eigener Verantwortung zu ermitteln.

2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Vollstreckungsgericht für einen Schuldner, der Mietkosten nicht nachgewiesen hat, hälftige Wohn- und Stromkosten (für die von seiner Lebensgefährtin gemietete Wohnung) unberücksichtigt läßt, jedoch den ihm pfandfrei zu belassenden Betrag höher als den ihm an sich zustehenden Sozialhilfebetrag ansetzt, um ihn so in die Lage zu versetzen, freiwillig einen Miet- und Stromkostenbeitrag zu leisten.
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#5

15.02.2012, 17:17

Ist nicht das, was ich suche. Das Urteil, welches ist suche, ist relativ frisch, also 2012, maximal Ende 2011.

Also den Sachverhalt ein bissl genauer:

Wir haben einen Schuldner. Netto-Verdienst 1.300,00 €. Keine Unterhaltsverpflichtungen - zumindest keine, die bei der Pfändung zählen würden. In tatsächlicher Hinsicht wohnt er allerdings mit Lebenspartnerin sowie deren Kind (nicht seinem eigenen) zusammen. Alle 3 zusammen als Lebensgemeinschaft haben aber zu wenig und bekommen vom Amt noch was dazu.

Pfändbar wäre definitiv etwas. Der Schuldner kontaktierte uns jetzt aber bezüglich einer Ratenzahlung, da er ja von dem Einkommen tatsächlich 3 Leute ernähren muss.

Wenn das Amt jetzt aber seine Zahlungen entsprechend erhöht um den Betrag, den wir als Pfändungsbetrag erhalten, wäre es doch für alle Beteiligten besser, wir nehmen den pfändbaren Betrag und lassen das Amt um denselben aufstocken.

Und genau darüber gab es eine Entscheidung.
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#6

15.02.2012, 20:23

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Moin,
dann würde ja die Allgemeinheit für seine Schulden aufkommen. Das Amt wird den Betrag nicht erhöhen. Das Amts rechnet nach den Nettobetrag, nicht jedoch nach den Auszahlungsbetrag. Also wenn unter dem netto ein - steht und dann als Ergebnis ein Auszahlungsbetrag, ist das Schuldner sein eigenes Problem. Das Amt zahlt nur die Differenz zwischen verdienten netto und dem Bedarf, aber nicht zwischen Auszahlungsbetrag und netto..
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#7

16.02.2012, 08:04

Und genau deshalb gab es da eine Entscheidung zu - welches Recht nun höher wiegt. Das der Allgemeinheit oder das des Schuldners.
Es grüßt

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#8

16.02.2012, 09:30

Ich würde pfänden. Bei EUR 1.300,00 netto wären ~ EUR 190,00 pfändbar. Das Amt würde doch eher bei der Partnerin/Kind aufstocken, als beim Schuldner selbst, der ja ein Einkommen hat.
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Tigerle
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#9

16.02.2012, 09:41

Was für eine Pfändung wolltest Du denn durchführen ? Lohnpfändung oder Kontenpfändung ?
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Badeschlappe26
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#10

16.02.2012, 11:24

Ich habe bereits gepfändet. Den Lohn (naja, das Konto auch - aber das tut ja nix zur Sache).
Es grüßt

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