Versagung der Restschuldbefreiung
leider bin ich im Insolvenzrecht nicht sehr bewandert. Ab wann kann ich die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen? Ab Ankündigung der Restschuldbefreiung oder schon wenn der Schuldner seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt?
Grüße vom Tölpel
Diese §§ habe ich schon gelesen. Mir geht es aber um den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Versagung beantragen kann. Ich meine mal gelesen zu heben, dass dies erst ab Ankündigung der Restschuldbefreiung beantragt werden kann. In unserem Fall ist bisher nur das Insolvenzverfahren eröffnet, aber die Schuldnerin erteilt dem Inso-Verwalter partout nicht die von ihm verlangten Auskünfte.
Grüße vom Tölpel
Grüße vom Tölpel
naja ihr stellt ja nur ein antrag - über die versagung muss dann das gericht entscheiden - d. h. wenn ihr der meinung seid, dann mach einen antrag auf versagung, weil die Sch. ihren auskunftspflichten nicht nachkommt - beweis xy
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Versagungsantrag kann bei gegebenem Anlass frühestens im Schlusstermin erfolgen. Im Schlusstermin wird dem Schuldner die RSB angekündigt, wenn dort keine Einwände erhoben werden. Der Gläubiger bzw. dessen Vertreter muss also anwesend sein (sofern Schlusstermin nat. nicht im schriftlichen Verfahren stattfindet).
http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... %E4ubigers" target="blank
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Danke Spargelranger! Aber was tu ich jetzt? Beantragen, dass ein Schlusstermin im schriftlichen Verfahren abgehalten wird oder mus ich warten, bis das Gericht sich zu einer Entscheidung bequemt? Das Verfahren wurde im Juni 2009 eröffnet. Seither hat die Schuldnerin trotz x Mahnungen durch den Insoverwalter nichts mehr von sich hören lassen.
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Ob der ST mündlich oder im schriftlichen Verfahren stattfindet, legt das Gericht fest. Das ist von InsO Gericht zu InsO Gericht anders. Wichtig ist, dass die Ansetzung des Schlusstermins auf jeden Fall über http://www.insolvenzbekanntmachungen.de" target="blank veröffentlicht wird. Also die Veröffentlichungen entsprechend im Auge behalten. Wenn der Schuldner im eröffneten Verfahren nicht mitmacht, gibt das Verwalterbüro bestimmt auch gerne hinter vorgehaltener Hand einen kleinen Hinweis, wie der Gläubiger richtig vorgeht Vielleicht einfach dort mal unverbindlich anrufen.
Den Inso-Verwalter bekomme ich nicht ans Telefon und die Sekretärin weiß nix. Es liegen mir aber mehrere Sachstandsberichte des Inso-Verwalters an das Inso-Gericht vor, in welchen er sich seit 2010 darüber beklagt, dass die Schuldnerin nicht kooperiert.
Kann ilch wirklich nur "abwarten und Tee trinken"?
Kann ilch wirklich nur "abwarten und Tee trinken"?
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Ja meiner Meinung nach hilft nur abwarten.
Nach § 290 InsO ist Versagungsantrag nur im ST möglich. Dort sind auch alle Voraussetzungen genannt:
- im ST
- auf Antrag des Gläubigers
- mit Begründung/Glaubhaftmachung wenigstens einer der Versagungsgründe (Abs. 1 Nr. 1-6)
Wobei die Hürden bei den Mitwirkungspflichten mit vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung relativ hoch angesetzt sind
Nach § 290 InsO ist Versagungsantrag nur im ST möglich. Dort sind auch alle Voraussetzungen genannt:
- im ST
- auf Antrag des Gläubigers
- mit Begründung/Glaubhaftmachung wenigstens einer der Versagungsgründe (Abs. 1 Nr. 1-6)
Wobei die Hürden bei den Mitwirkungspflichten mit vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung relativ hoch angesetzt sind