Nachbesserung eV auch wenn ich nicht Auftraggeber war?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Gast

#11

21.08.2007, 15:31

Hi Bino,

vielen Dank, ich werde es jetzt mal versuchen :)

LG Memo
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Picobaby
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#12

21.08.2007, 16:35

Eigentlich ist doch der Schuldner verpflichtet, komplett Auskunft zu erteilen. z. B. bei meinem Lieblingssatz => werde von meinem Freund/Freundin etc. finanziell unterstützt bzw. erhalte Taschengeld. Ja, und wie viel bitte? Da muss er eigentlich genau reinschreiben, wie viel er erhält und wie genau er unterstützt wird, ansonsten kann man Nachbesserung beantragen. Und so ist es m. M. nach auch bei Außenständen, die - wenn man die genaue Höhe hat - ja dann auch pfänden könnte (wenns da was zu holen gäbe. Gibts aber meistens auch nicht :wut )
Wer sich alles auf`s Brot schmieren läßt, was braun ist und sich in einem Glas mit dem Etikett ''Nutella'' befindet, ist selber schuld.

[i][b]Dass mir mein Hund das Liebste sei, sagst Du oh Mensch sei Sünde, mein Hund bleibt mir im Sturme treu, der Mensch nicht mal im Winde.[/b][/i]
GV Alt
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#13

27.08.2007, 01:46

Alle Gläubiger haben einen Anspruch auf Aufnahme + Hinterlegung eines vollständigen Verm.-Verzeichnisses (unabhängig davon, für welchen Gläubiger die EV abgegeben wurde).

Außenstände von 200.000,oo € ?

Hier ist eine detaillierte Aufstellung aller Außenstände nach Auftraggeber, genauer Anschrift, Grund der Forderung, Entstehungzeit und Fälligkeit sowie nach der einzelnen Höhe der Forderung erforderlich bzw. notwendig,
damit ein Gläubiger durch PfÜB in die jeweiligen (einzelnen) Außenstände pfänden kann!
Fehlen diese dataillierten Angaben, ist der GV zur Nachbesserung der von ihm abgegebenen (unvollständigen) EV verpflichtet. - Eine Nachbesserung erfolgt kostenlos.
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