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Moin, moin ich hoffe ihr habt alle Weihnachten erfolgreich überstanden und seit körperlich in guter Verfassung und habt euch nicht überfr... zuviel gefuttert
Zur Sache: Hab hier ein Mandant, dem heute ein Pfüb zugestellt wurde. Diese wurde nach Einholung der VV erlassen. Aus dem VV geht hervor das er lediglich nur ALG II bezieht und sonst nichts hat. Mandant meint hier läge eine Verletzung der Schadensminderungspflicht vor, da hier in was gepfändet wird, was sowieso nicht pfändbar wäre. Also Pfüb beläuft sich aufs P-Konto und Mandant sieht nicht ein die Pfübkosten zu zahlen. Das Konto steht auch seit 2010 im - da hier nur noch Kontoführungsgebühren abgezogen werden. Wäre dem so macht hier eine Vollstreckungsabwehrklage sinn? Ich denke zwar nicht aber, vielleicht wisst ihr mehr wie ich. Cheffe ist im Urlaub den kann ich im Moment nicht Fragen.
lg
Schadensminderungspflicht
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Zuletzt geändert von joggellive am 28.12.2011, 11:53, insgesamt 1-mal geändert.
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Seh ich anders. Der Schuldner könnte ja Gelder noch auf dem Konto liegen haben oder in Zukunft bekommen, die Pfändung bleibt ja bestehen.
Die Kosten wird eurer Mandant wohl hinnehmen müssen, wobei von "zahlen" ja erstmal keine Rede sein kann.
Solche Schlaumeier sind mir ja echt die Liebsten.
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"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!"
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Naja das ist sowieso ein Sonderling. 45 Gläubiger über 80.000€ Schulden und ständig neue. Eine Vorgeschlagene Inso, hat er abgelehnt. ARGE Geld wird Bar ausgezahlt, wobei seine Frau Antragsstellerin ist. Er könnte durch seine ausgezeichnete Ausbildung ein Prima Job haben, aber Wort wörtlich: " ich geh doch nicht arbeiten für Geld, von dem ich nichts habe". Weil er nämlich dann UH Zahlen und Schulden abbauen müsste. Da es unser Mandant ist, darf ich nicht sagen und schreiben, was ich darüber denke. Interessanterweise bekommt er immer und immer wieder VKH oder kann uns bezahlen, wie er das macht und wo das Geld herkommt, will ich nicht wirklich wissen.
Aber danke für die bestädigung meines Gedankengangs.
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Ne das ist nicht überraschend, die Bank verrechnet, die Kontoführungsgebühren einfach. Ohne Guthaben.
- Liesel
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Bei 80.000,00 Euro Schulden würde ich mich auch darum streiten, ob die Kosten erstattungsfähig sind oder nicht.joggellive hat geschrieben: Also Pfüb beläuft sich aufs P-Konto und Mandant sieht nicht ein die Pfübkosten zu zahlen.
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Naja der Schuldner ist sehr streitlustig und viele Gläubiger haben ihre Forderung bereits ausgebucht, sonst wären es noch viel mehr. Schuldner legt auch gegen JEDEN Mahnbescheid, Widerspruch ein. Vieles wurde gar nicht erst tituliert. Ich komme mir schon vor wie sein persönlicher Betreuer. Jede Rechnung jeder Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid schickt er zur Prüfung zu uns. Teilweise weis er gar nicht, um was es in den Dingen geht, wieso die Forderung besteht, er macht mal eben eigenhändig Vollstreckungsgegenklagen und wir sollen es richten, wenn es in die Hose geht.
ggf. sollte man hier was anderes anregen, ungefähr so, ab jetzt nehme ich dich ans Händchen ...joggellive hat geschrieben:Naja der Schuldner ist sehr streitlustig und viele Gläubiger haben ihre Forderung bereits ausgebucht, sonst wären es noch viel mehr. Schuldner legt auch gegen JEDEN Mahnbescheid, Widerspruch ein. Vieles wurde gar nicht erst tituliert. Ich komme mir schon vor wie sein persönlicher Betreuer. Jede Rechnung jeder Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid schickt er zur Prüfung zu uns. Teilweise weis er gar nicht, um was es in den Dingen geht, wieso die Forderung besteht, er macht mal eben eigenhändig Vollstreckungsgegenklagen und wir sollen es richten, wenn es in die Hose geht.
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So ich hab da mal nochwas zur sache. Ich konnte mich ja jetzt erst mal richtig mit der Sache befassen und habe mir den Pfüb nun jetzt mal richtig durchgelesen. Hier steht: Es wird darüber hinaus nach § 836 III ZPO angeordnet, dass:
-der Schuldner gegenüber dem Gläubiger zu erklären hat, ob und welche Zahlungsansprüche Ihm gegenüber dem Drittschuldner zustehen.
Anzugeben sind insbesondere das Guthaben auf den Girokonto sowie auf weiteren Sparkonten, Sparverträgen, Wertpapierdepots etc. Bei Sparkonten und - Verträgen ist zu gleich anzugeben, wann diese fällig sind bzw. mit welcher Frist sie gekündigt werden können;
-der Schuldner die in Besitz befindlichen Sparbücher bzw. Sparurkunden an den Gläubiger herauszugeben hat;
-der Schuldner die in Besitz befindlichen Hilfsmittel die gepfändeten Konten betreffend an den Gläubiger , hilfsweise an den Drittschuldner, herauszugeben hat.
-diejenigen Sachen, bezüglich derer die Herausgabeansprüche des Schuldners gegen das Kreditinstitutgepfändet sind, an den Gläubiger herrauszugeben sind.
-anstelle des Gläubigers der beauftragte Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Pfändung Zugang zu dem Stahlkammerfach des Schuldners nehmen kann;
-der Schuldner dem Gläubiger folgende Unterlagen heruaszugeben hat:
a) eine Abschrift der Kontoverträge
b) eine Abschrift der Sparverträge
c)alle vorhandenen Sparbücher
d)Abschriften aller Kontoauszüge für die letzten drei Monate vor der Pfändung bis heute;
e) Abschriften aller zukünftigen Kontoauszüge
f)Abschriften der Kreditinstitut vorgelegten Bescheinigungen über einen erweiterten Pfändungsschutz nach § 850 k Abs 2, 5 ZPO;
g)Sonstige den Anspruch betreffenden Unterlagen
Also bei der Paltette seh ich hier ein Ausspieonieren des Schuldners zumal ich ja hier gelesen hab das das LG Stuttgart eine Kontoauszugspfändung ablehnt. Ich möchte deshalb im Auftrag des Schuldners gegen diesen Teil erinnerung einlegen. Hat jemand ein msustertext für mich wie ich das am besten verfassen kann?
Seit wann, kann man die Kontoverträge zwischen Bank und Schuldner Pfänden ?
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-der Schuldner gegenüber dem Gläubiger zu erklären hat, ob und welche Zahlungsansprüche Ihm gegenüber dem Drittschuldner zustehen.
Anzugeben sind insbesondere das Guthaben auf den Girokonto sowie auf weiteren Sparkonten, Sparverträgen, Wertpapierdepots etc. Bei Sparkonten und - Verträgen ist zu gleich anzugeben, wann diese fällig sind bzw. mit welcher Frist sie gekündigt werden können;
-der Schuldner die in Besitz befindlichen Sparbücher bzw. Sparurkunden an den Gläubiger herauszugeben hat;
-der Schuldner die in Besitz befindlichen Hilfsmittel die gepfändeten Konten betreffend an den Gläubiger , hilfsweise an den Drittschuldner, herauszugeben hat.
-diejenigen Sachen, bezüglich derer die Herausgabeansprüche des Schuldners gegen das Kreditinstitutgepfändet sind, an den Gläubiger herrauszugeben sind.
-anstelle des Gläubigers der beauftragte Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Pfändung Zugang zu dem Stahlkammerfach des Schuldners nehmen kann;
-der Schuldner dem Gläubiger folgende Unterlagen heruaszugeben hat:
a) eine Abschrift der Kontoverträge
b) eine Abschrift der Sparverträge
c)alle vorhandenen Sparbücher
d)Abschriften aller Kontoauszüge für die letzten drei Monate vor der Pfändung bis heute;
e) Abschriften aller zukünftigen Kontoauszüge
f)Abschriften der Kreditinstitut vorgelegten Bescheinigungen über einen erweiterten Pfändungsschutz nach § 850 k Abs 2, 5 ZPO;
g)Sonstige den Anspruch betreffenden Unterlagen
Also bei der Paltette seh ich hier ein Ausspieonieren des Schuldners zumal ich ja hier gelesen hab das das LG Stuttgart eine Kontoauszugspfändung ablehnt. Ich möchte deshalb im Auftrag des Schuldners gegen diesen Teil erinnerung einlegen. Hat jemand ein msustertext für mich wie ich das am besten verfassen kann?
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Verstehe nicht ganz, welches Problem du hast.
Bin zwar jetzt nicht im Büro, aber ich glaub, mein Antrag sieht nicht viel anders aus.
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