GV verursacht unnütz' Kosten

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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NORTHERN DINO
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#21

09.12.2011, 12:19

Dabei drücke ich Dir die Daumen. Je eher desto besser, denn das erspart eine Menge Ärger und Peinlichkeiten.
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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H.Stummeyer
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#22

09.12.2011, 12:51

Um auf die Ausgangsfrage zurückzukommen: Ja, man kann Erinnerung gegen den Kostenansatz einlegen.

Aber ich bezweifele, dass der Erinnerung stattgegeben wird. Ich würde mich dagegen wehren, wegen eines Faxes, welches drei Wochen vor dem Räumungstermin abgesandt, und danach keinerlei Kontakt mit dem GV aufgenommen wurde, die Speditionskosten zurückzuzahlen.
Da liegt die Fahrlässigkeit m. E. eher auf Seiten des Gl.-Vertreters als beim GV.
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jojo
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#23

09.12.2011, 13:28

Sag ich mal so: Erinnerung einzulegen ist möglich und kostet nix.

Und was da dann wo angekommen oder nicht angekommen ist, kann man ggf. im Regressverfahren prüfen. Ob es sich lohnt ? Eher nicht, aber versuchen kann man es.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
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#24

09.12.2011, 15:29

H.Stummeyer hat geschrieben:Um auf die Ausgangsfrage zurückzukommen: Ja, man kann Erinnerung gegen den Kostenansatz einlegen.

Aber ich bezweifele, dass der Erinnerung stattgegeben wird. Ich würde mich dagegen wehren, wegen eines Faxes, welches drei Wochen vor dem Räumungstermin abgesandt, und danach keinerlei Kontakt mit dem GV aufgenommen wurde, die Speditionskosten zurückzuzahlen.
Da liegt die Fahrlässigkeit m. E. eher auf Seiten des Gl.-Vertreters als beim GV.
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Master24
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#25

15.12.2011, 17:25

Ja, gut, ich verstehe den Einklang schon - kollegialiter. Aber wenn ich vorliegend jedem zurückgenommenem Räumungsauftrag hier hinterhertelefonieren müsste, würde mir mind. ein weiterer Mitarbeiter fehlen (Hier ist nicht so ein-Anwalt-ein-Mitarbeiter-Rumgehampel, sondern eher die Law Firm Richtung).

Im Übrigen finde ich das bemerkenswert, mir hier "Verstecken hinter Paragraphen" vorzuwerfen. Genauso gut könnte man der GVin "Verstecken hinter der Rechtsprechung" vorwerfen. Im Sinne von "och, wenns nur ein Fax war, bleibt es mir unbenommen, irgendetwas tun zu müssen."

Wie dem auch sei, die Erinnerung ist auf Wunsch der Mandantin trotz mitgeteilter Bedenken gleichwohl raus. Vielen Dank für die Infos aber! Foreno bleibt spitze! :-)
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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