Vollstreckb. Ausf. nie angekommen, nun 15,- € GK?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Floila
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#1

08.12.2011, 11:42

Hallo!

Wir haben bei Gericht im September die vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils beantragt.
Am 04.11.2011 erinnerten wir das Gericht und erhielten am 09.11.2011 die Mitteilung,
dass bereits am 12.09.2011 das Versäumnisurteil mit Vollstreckungsklausel und Zustellungsbescheinigung an uns zurückgesandt wurde.
Ich rief daraufhin beim AG an und fragte nach, wie das sein könne, bei uns ist ja nichts eingegangen.
Ich bat zudem um Übersendung der Zustellungsbescheinigung. Da sagte die Dame, der Titel sei ohne Zustellungsbescheinigung definitiv an uns rausgegangen und wir müssten eine zweite Ausfertigung beantragen. Dieses habe ich daraufhin schriftlich getan.
Nun habe ich die Mitteilung des AG bekommen, dass ich € 15,- zahlen solle und unsere Mandanten ebenfalls eine eidesstattliche Erklärung abgeben sollen, dass das Urteil dort nicht vorliegt.

Ist das so richtig? Wieso müssen wir die € 15,00 zahlen? Wir haben den Titel ja nicht verbummelt!
Jupp03/11

#2

08.12.2011, 11:54

Bzgl. der 15,00 € wüßte ich jetzt auch nicht, wie sich der Betrag zusammensetzt, wenn, dann fallen ja nur ZU-Kosten an.
Die eidesstattliche Versicherung der Mdt. kann nicht verlangt werden, da nach eigenem Vortrag des Gerichts euch die vollstreckbare zugeschickt wurde.
Goldlöckchen

#3

08.12.2011, 12:02

Das wird als 2. vollstreckbare Ausfertigung gehandhabt und diese kostet EUR 15,00 gem. Nr. 2110
http://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2 ... 10004.html" target="blank
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Bino
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#4

08.12.2011, 18:28

Ist mir auch schon passiert, GENAU SO. Ich hab gedacht, Du hast meine Akte auf dem Tisch :-)
Ärgerlich, aber leider gilt das Wort der "Dame beim Amtsgericht". Die behauptet das einfach und dann ist das so. Ich hab sogar lange bei juris recherchiert und habe leider herausgefunden, dass die 15 Euro für die zweite vollstr. Ausfertigung zu zahlen sind.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

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Casa
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#5

08.12.2011, 18:54

Die erste ist doch niemals bei euch eingegangen.

Weist das AG darauf hin, dass es die Zustellung nachweisen möge (PZU, Empfangsbekenntis).

Können sie das nicht, müssen sie es auf eigene Rechnung nochmal schicken.


Blöd ist jetzt nur, dass du eine zweite Ausfertigung bereits beantragt hast, ohne die erste in den Händen gehabt zu haben.


Das erinnert mich an einen Richter:

"Die Post vom Gericht kommt immer an!"
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Bino
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#6

08.12.2011, 20:42

Können sie das nicht, müssen sie es auf eigene Rechnung nochmal schicken.
Schön wäre es. Hast Du dazu Rechtsprechung? Das Gesetz sieht diesen Fall nämlich nicht vor und daher bleibt nur, eine zweite vollstr. zu beantragen, die bezahlt werden muss (auch wenn die erste nie angekommen ist und das Gericht ohne EB verschickt hat).
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#7

09.12.2011, 23:40

Mir ist dies auch schon einmal passiert. Ich habe dann das Gericht auch darauf hingewiesen, dass sie uns die Zustellung nachweisen sollen, dies konnten sie nicht. Nach bischen Schriftverkehr hin und her haben wir dann nochmals eine vollstreckbare Ausfertigung erhalten ohne das wir 15 € zahlen mussten. Versuch es einfach mal so zu begründen.
Casa
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#8

10.12.2011, 00:35

ZPO
§ 166
Zustellung
(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.

(2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.



§ 189
Heilung von Zustellungsmängeln
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

Spontan habe ich nicht gefunden, wie ein Urteil zuzustellen ist (EB, PZU). Daher scheint auch ein stinknormaler Brief in Ordnung zu sein.

Auch gibt es im Zivilrecht keine Bekanntgabefiktion, d.h. die Zustellung muss vom Absender bewiesen werden.

Kann der Absender dies nicht beweisen gilt die Post als nicht zugestellt.

Dabei spielt es keine Rolle, ob es ein Gericht ist oder eine Privatperson.
Sonst könnte ja jeder kommen und einfach mal behaupten: "Aber die Kündigung habe ich abgeschickt mein lieber Vermieter." etc.
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#9

10.12.2011, 11:55

Casa hat geschrieben:Die erste ist doch niemals bei euch eingegangen.

Weist das AG darauf hin, dass es die Zustellung nachweisen möge (PZU, Empfangsbekenntis).

Können sie das nicht, müssen sie es auf eigene Rechnung nochmal schicken.


Blöd ist jetzt nur, dass du eine zweite Ausfertigung bereits beantragt hast, ohne die erste in den Händen gehabt zu haben.


Das erinnert mich an einen Richter:

"Die Post vom Gericht kommt immer an!"
Ach ja? :twisted:

LS
Geht die Erstausfertigung auf dem Postweg zum Gläubiger verloren, ist die zu erteilende weitere Ausfertigung des Titels gebührenpflichtig [Rn. 8].

LG Bonn, Beschl. v. 27.01.2010 - 6 T 1/10

JurBüro 2010, 374 = AGS 2010, 441 mit Anm. N. Schneider = RVGreport 2010, 309 = juris (KORE 205692010)


BTW: Ist die Erstausfertigung abhanden gekommen, kann man nur eine "2. v.A." beantragen. Anders geht es gar nicht.
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
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rosa

#10

11.12.2011, 14:25

Weist das AG darauf hin, dass es die Zustellung nachweisen möge (PZU, Empfangsbekenntis).

Können sie das nicht, müssen sie es auf eigene Rechnung nochmal schicken.
das ist schlicht und ergreifend falsch.

@Casa: bitte achte darauf, bei solchen Aussagen eine etwaig vorhandene Quelle anzugeben, andernfalls bleibe ich dabei, dass ich das in vollem Umfang bestreite
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