GV verursacht unnütz' Kosten

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Master24
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#1

08.12.2011, 16:23

Hallo liebe Mitglieder,

ich habe hier folgenden Fall auf dem Tisch:
Unter dem 10.01. eines Jahres wird die Zwangsräumung beauftragt.

Der GV setzt mit Schreiben vom 23.01. Termin zur Räumung an auf den 05.03. des Jahres.

Mit Telefax vom 12.02. wird dem GV mitgeteilt, dass der Räumungsschuldner zwischenzeitlich verstarb und der Auftrag zurückgenommen wurde. Das Telefax ist unmittelbar an die Faxnummer des GV gerichtet. Der Faxbericht enthält eine OK-Bestätigung sowie eine Kopie der ersten Seite des übertragenen Schreibens (hatte aber nur 1 Seite).

Mit Schreiben vom 29.03. teilt der GV mit, ein Fax nicht erhalten zu haben. Deshalb seien Kosten der eingeschalteten Spedition zu zahlen (wurden hier vom Vorschuss einbehalten). Der GV sagt auf telefonische Nachfrage, das Fax läge ihm nicht vor. Kollegen hätte ihm auch bestätigt, dass die Kosten so angefallen seien und diese nicht zu erstatten wären.
Die gewählten Daten sind fiktiv, die Zeiträume entsprechen jedoch den Tatsachen.

Ist die Vollstreckungserinnerung nach § 766 (Abs. 2) ZPO die richtige Maßnahme? (also quasi gegen den "Kostenansatz"?)

Beste Grüße vom Master24
(der endlich LL.B. schreiben darf. ;-))
Zuletzt geändert von Master24 am 08.12.2011, 16:46, insgesamt 1-mal geändert.
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
H.Stummeyer
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#2

08.12.2011, 16:37

Die Rücknahme des Termins wurde eine Woche nach dem Räumungstermin gefaxt? Verstehe ich nicht.
rosa

#3

08.12.2011, 16:41

Termin zur Räumung an auf den 05.02. des Jahres.

Mit Telefax vom 12.02. wird dem GV mitgeteilt, dass der Räumungsschuldner zwischenzeitlich verstarb
:?: :?:

gerade wenn es um die Abbestellung der Spedition geht, ist es wichtig zu wissen, wann genau dem GVZ eine solche Mitteilung gemacht wurde

BTW: es ist auch immer mal besser, den Hörer in die Hand zu nehmen und das vorab telefonisch durchzugeben
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Master24
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#4

08.12.2011, 16:47

Habe die Daten ja schon berichtigt...

Der GV hatte die Rücknahme des Auftrages bereits mehr als 3 Wochen VOR dem Termin.

Hinzu kommt, dass ich die Möbelspedition kenne und weiß, dass wenn man da rechtzeitig anruft, und nicht wie geschehen einen Tag vor dem Räumungstermin, man nur einen verhältnismäßig geringen Anteil an den sonst jetzt hier entstandenen Kosten tragen muss.

Meines Erachtens muss ich Erinnerung gegen die Art und Weise einlegen mit dem Antrag, den GV anzuhalten, seine Auslagenabrechnung entsprechend einer rechtzeitigen Stornierung anzupassen. Oder nicht? (Gleich Amtshaftungsansprüche?)
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
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#5

08.12.2011, 19:05

Sich bei der Rücknahme einer Räumung allein auf die Zuverlässigkeit der Telekom-Leitungen, bzw. der Technik der Deutschen Telekom zu verlassen ist aber schon etwas leichtsinnig. Wenn es dem Gläubiger sooo wichtig ist, fragt man evtl. telefonisch nochmal nach, ob das Fax angekommen ist.

Da die Rücknahme bereits drei Wochen vor dem Räumungstermin mitgeteilt wurde, hätte man auf dem normalen Postweg, evtl. über die GV-Verteilerstelle sicherlich auch das Verfahren rechtzeitig beenden können.
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#6

08.12.2011, 20:17

Wir haben das Verfahren zurückgenommen, es besteht ja gerade keinerlei Anzeichen dafür, dass das Schreiben eben nicht 3 Wochen rumlag, bevor es einen Tag vorher durchgeschaut und die Spedition - zur Kostenlast der Gläubigerin (2 Tage vorher = kleine Ausfallentschädigung | 1 Tag vorher = volle Rechnung für alles) - deutlich zu spät storniert wurde. Immerhin ist hier ein noch dreistelliger Betrag als wirtschaftlicher Schaden entstanden.

Und nein, Anwälte müssen ihren Telefaxen nicht hinterhertelefonieren, da sie auf ein ordnungsgemäßes Sendeprotokoll vertrauen dürfen (vgl. NJW 06, 1518; NJW 07, 2778; wobei sogar das Sendeprotokoll mancherseits nicht mal als erforderlich betrachtet wird = NJW-CoR 90, 30). Amtshaftung dürfte nach BGH NJW 1995, 665 und KG NJW 1994, 3172 wohl nicht durchsetzbar sein.

Bleibt also nur die Erinnerung.
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
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#7

09.12.2011, 08:06

Master24 hat geschrieben:Und nein, Anwälte müssen ihren Telefaxen nicht hinterhertelefonieren, da sie auf ein ordnungsgemäßes Sendeprotokoll vertrauen dürfen (vgl. NJW 06, 1518; NJW 07, 2778; wobei sogar das Sendeprotokoll mancherseits nicht mal als erforderlich betrachtet wird = NJW-CoR 90, 30). Amtshaftung dürfte nach BGH NJW 1995, 665 und KG NJW 1994, 3172 wohl nicht durchsetzbar sein.
Das mag natürlich richtig sein. Auch ich muss viele Sachen nicht machen, weil die Rechtsprechung hinter mir steht.
Mach ich dann aber doch, damit ich evtl. sicher gehe, ob dies oder das auch wirklich klappt oder angekommen ist. Damit mache ich mir die Arbeit, bzw. das Leben manchmal leichter.
Auch wenn die Gerichte sagen, dass ich mich auf das Fax, bzw. den Sendebericht verlassen kann, zeigt das wahre Leben, wie in diesem Fall, dass das nicht immer funktioniert.
Ich verstecke mich dann nicht hinter irgendwelchen Paragraphen oder Entscheidungen, sondern arbeite so, wie ich meine, dass es am praktikabelsten ist.
Die meisten Gläubiger schicken wegen der Eilbedürftigkeit vorab ein Fax und dieser Brief geht danach noch einmal mit normaler Post raus. Und da in diesem Fall zwischen Rücknahme und Räumung noch drei Wochen lagen, wäre es praktischer gewesen, man hätte es hier auch so gemacht.
Aber das ist nur meine persönliche Meinung als Gerichtsvollzieher.
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Adelia
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#8

09.12.2011, 08:20

Ich hätte auch noch einmal mindest eine Woche vor dem Termin angerufen, wenn ich noch keine Mitteilung vom Gerichtsvollzieher erhalten hätte, ob der Termin nun auch wirklich abgesagt ist, etc. und wann mit der Rückgabe der Unterlagen zu rechnen ist.
rosa

#9

09.12.2011, 08:22

Das mag natürlich richtig sein. Auch ich muss viele Sachen nicht machen, weil die Rechtsprechung hinter mir steht.
Mach ich dann aber doch, damit ich evtl. sicher gehe, ob dies oder das auch wirklich klappt oder angekommen ist. Damit mache ich mir die Arbeit, bzw. das Leben manchmal leichter.
Auch wenn die Gerichte sagen, dass ich mich auf das Fax, bzw. den Sendebericht verlassen kann, zeigt das wahre Leben, wie in diesem Fall, dass das nicht immer funktioniert.Ich verstecke mich dann nicht hinter irgendwelchen Paragraphen oder Entscheidungen, sondern arbeite so, wie ich meine, dass es am praktikabelsten ist.
:good
Jupp03/11

#10

09.12.2011, 08:43

Adelia hat geschrieben:Ich hätte auch noch einmal mindest eine Woche vor dem Termin angerufen, wenn ich noch keine Mitteilung vom Gerichtsvollzieher erhalten hätte, ob der Termin nun auch wirklich abgesagt ist, etc. und wann mit der Rückgabe der Unterlagen zu rechnen ist.
:good

Ich hätte mich darüber hinaus vor meinem Fax mit dem GV telefonisch in Verbindung gesetzt und die Rücknahme angekündigt nach dem Motto: Jeder Tag kostet Geld.
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