Insolvenzantrag durch Gläubiger
- Soenny
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Nein, ihr habt im Profil die falsche Zeit angegeben, noch ist Sommerzeit ![Winken ;)](./images/smilies/icon_wink.gif)
So ein Mandat würden wir schon gar nicht mehr übernehmen. Die Sache ist kaputt, daß sie nur kaputt sein kann und da würde dem Mandanten klipp und klar gesagt, daß er gutes Geld nur schlechtem hinterher wirft. Solche Sachen rauben einem die Zeit und bringen nichts ein, weder für den RA, noch für den Mandanten, das muß man einfach so klar sehen finde ich.
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So ein Mandat würden wir schon gar nicht mehr übernehmen. Die Sache ist kaputt, daß sie nur kaputt sein kann und da würde dem Mandanten klipp und klar gesagt, daß er gutes Geld nur schlechtem hinterher wirft. Solche Sachen rauben einem die Zeit und bringen nichts ein, weder für den RA, noch für den Mandanten, das muß man einfach so klar sehen finde ich.
Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Naja ob sie dem Anwalt etwas bringt, kommt auf dessen Selbstverständnis an.
Meine Uhr stelle ich jetzt nicht mehr um, ist doch bald wieder Winterzeit.
Meine Uhr stelle ich jetzt nicht mehr um, ist doch bald wieder Winterzeit.
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Nunjas, dann werd ich des mal nicht weiter bearbeiten und mit Cheffe sprechen, vielleicht kennt er die Akte ja noch garnicht so genau, weil das nur alles Altunterlagen von Inkasso und anderen RA sind ... Danke euch das ihr meine Bedenken gestärkt habt
Hallo, ich möchte mal an diese Frage anknüpfen.
Wir haben leider keine Kommentierungen und nur aus den Internetrecherchen werde ich nicht ganz schlau.
Welche Kosten kommen auf den Gläubiger zu, wenn er den Insolvenzeröffnungsantrag stellt.
Ich habe bisher gefunden:
§ 34 GKG Nr. 2311 müssten wir bei einem Wert von 10.000 EUR eigentlich nur 0,5er GK 98,00 EUR bezahlen, allerdings hier mindestens 150,00 EUR?!
Dann besteht die Möglichkeit, dass vom Gericht ein Gutachter bzw. vorläufiger Inso-Verwalter engesetzt wird und das kann sich auch nochmal auf mindestens 1.000 EUR belaufen (§2 Abs.2 InsVV) ????? Im übrigen von der Inso-Masse abhängig....
Stehe gerade komplett neben mir uns verstehe die Welt nicht mehr...heißt das, dass ein (angeblich) zahlungsunfäiger Schuldner, der bereits die EV abgegeben hat, der eigentlich einen Inso-Eröffnungsantrag stellen sollte mal wieder so geschützt ist, dass die Kosten auch noch der "Dumme" tragen darf, bei dem er eh schon Schulden gemacht hat??????
Was passiert bei Eröffnung? Ich kann leider nichts finden, welche Kosten schlimmstenfalls noch zu unseren Lasten gehen würden, wenn wir den Antrag auf Eröffnung des Inso-Verfahrens stellen. Würde mich freuen, wenn mein Weltbild wieder hergestellt werden könnte![Winken ;)](./images/smilies/icon_wink.gif)
Wir haben leider keine Kommentierungen und nur aus den Internetrecherchen werde ich nicht ganz schlau.
Welche Kosten kommen auf den Gläubiger zu, wenn er den Insolvenzeröffnungsantrag stellt.
Ich habe bisher gefunden:
§ 34 GKG Nr. 2311 müssten wir bei einem Wert von 10.000 EUR eigentlich nur 0,5er GK 98,00 EUR bezahlen, allerdings hier mindestens 150,00 EUR?!
Dann besteht die Möglichkeit, dass vom Gericht ein Gutachter bzw. vorläufiger Inso-Verwalter engesetzt wird und das kann sich auch nochmal auf mindestens 1.000 EUR belaufen (§2 Abs.2 InsVV) ????? Im übrigen von der Inso-Masse abhängig....
Stehe gerade komplett neben mir uns verstehe die Welt nicht mehr...heißt das, dass ein (angeblich) zahlungsunfäiger Schuldner, der bereits die EV abgegeben hat, der eigentlich einen Inso-Eröffnungsantrag stellen sollte mal wieder so geschützt ist, dass die Kosten auch noch der "Dumme" tragen darf, bei dem er eh schon Schulden gemacht hat??????
Was passiert bei Eröffnung? Ich kann leider nichts finden, welche Kosten schlimmstenfalls noch zu unseren Lasten gehen würden, wenn wir den Antrag auf Eröffnung des Inso-Verfahrens stellen. Würde mich freuen, wenn mein Weltbild wieder hergestellt werden könnte
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[color=#400080]Ein leidenschaftlicher Raucher, der immer von der Gefahr des Rauchens für die Gesundheit liest, hört in den meisten Fällen auf - zu lesen. [/color]-Winston Churchill-
Eröffnet wird das Verfahren nur, wenn die Kosten durch vorhandene Vermögenswerte gedeckt sind oder dem Schuldner die Kosten gestundet werden. D.h. der antragstellende Gläubiger trägt die Kosten nicht.
Die Kosten des Eröffnungsverfahrens trägt der Gläubiger nur bei Nichteröffnung des Verfahrens nur in dem Fall, wenn diese beim Schuldner nicht eingetrieben werden können. Der Gläubiger trägt unter Umständen die Gerichtkosten des Eröffnungsverfahrens und die Kosten des Gutachters (diese nicht exakt beziiferbar, weil sie von den geleisteten Stunden abhängig sind und in der Regel zwischen EUR 400,00 und EUR 1.500,00 liegen), welcher in der Regel eingesetzt wird. Ob die Kosten des vorläufigen Verwalters zu tragen sind, ist streitig. In der Regel muss da wohl der vorläuifge Insolvenzverwalter sehen, wie er beim Schuldner sene Kosten geltend machen. Diese können allerdings leicht mehrere tausend Euro erreichen.
Die Kosten des Eröffnungsverfahrens trägt der Gläubiger nur bei Nichteröffnung des Verfahrens nur in dem Fall, wenn diese beim Schuldner nicht eingetrieben werden können. Der Gläubiger trägt unter Umständen die Gerichtkosten des Eröffnungsverfahrens und die Kosten des Gutachters (diese nicht exakt beziiferbar, weil sie von den geleisteten Stunden abhängig sind und in der Regel zwischen EUR 400,00 und EUR 1.500,00 liegen), welcher in der Regel eingesetzt wird. Ob die Kosten des vorläufigen Verwalters zu tragen sind, ist streitig. In der Regel muss da wohl der vorläuifge Insolvenzverwalter sehen, wie er beim Schuldner sene Kosten geltend machen. Diese können allerdings leicht mehrere tausend Euro erreichen.
Danke für die schnelle Antwort...die allerdings weitere ?? aufwirft....
Einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten kann doch nur der Schuldner selber stellen. Wir als Gläubiger sind doch hierzu gar nicht berechtigt, oder?
Wenn also keine, die Verfahrenskosten deckenden, Vermögenswerte vorhanden sind, dann wird nicht eröffnet, wenn der Gläubiger den Antrag gestellt hat. Wenn der Schuldner selbst den Antrag stellen würde, bei gleichzeitiger Beantragung auf Stundung der Verfahrenskosten, dann würde eröffnet?
Diese Logik erschließt sich mir nicht, aber ich denke, dass es keinen Sinn macht diesen Antrag zu stellen und wieder einmal kommt der Freche weiter.....
![Oh Mann-Smiley :ohmann](./images/smilies/ohmann.gif)
und :aufgeb
Einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten kann doch nur der Schuldner selber stellen. Wir als Gläubiger sind doch hierzu gar nicht berechtigt, oder?
Wenn also keine, die Verfahrenskosten deckenden, Vermögenswerte vorhanden sind, dann wird nicht eröffnet, wenn der Gläubiger den Antrag gestellt hat. Wenn der Schuldner selbst den Antrag stellen würde, bei gleichzeitiger Beantragung auf Stundung der Verfahrenskosten, dann würde eröffnet?
Diese Logik erschließt sich mir nicht, aber ich denke, dass es keinen Sinn macht diesen Antrag zu stellen und wieder einmal kommt der Freche weiter.....
![Frustrierend-Schild :frust](./images/smilies/frust.gif)
![Oh Mann-Smiley :ohmann](./images/smilies/ohmann.gif)
und :aufgeb
[color=#400080]Ein leidenschaftlicher Raucher, der immer von der Gefahr des Rauchens für die Gesundheit liest, hört in den meisten Fällen auf - zu lesen. [/color]-Winston Churchill-
megazonki hat geschrieben:Wenn also keine, die Verfahrenskosten deckenden, Vermögenswerte vorhanden sind, dann wird nicht eröffnet, wenn der Gläubiger den Antrag gestellt hat. Wenn der Schuldner selbst den Antrag stellen würde, bei gleichzeitiger Beantragung auf Stundung der Verfahrenskosten, dann würde eröffnet?
![Zustimm-Smiley :zustimm](./images/smilies/zustimm.gif)