PfüB

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
esprit

#1

26.11.2011, 09:30

kann mir jemand helfen?

Finanzamt pfändet gegen einen Mdt. der allerdings in Firma nicht angestellt ist, sondern lediglich freier Mitarbeiter.

Ich dachte aufgrund des fehlenden Anstellungsverhältnisses geht dies nicht.

Finanzamt kann doch nicht einfach eigentlich nur einen Gläubiger des Schuldners anschreiben und auffordern die Forderung zu begleichen, insbesondere weil ist das Finanzamt der Meinung, dass nicht einmal die Pfändungsgrenze zu beachten ist.

Hat das Finanzamt Recht?
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sego
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#2

26.11.2011, 10:34

Also das Finanzamt braucht keinen Titel um zu pfänden. Die Pfändungsfreigrenzen muss es aber dennoch beachten, bzw. eigentlich macht das ja der Arbeitgeber automatisch.
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Pepples
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#3

26.11.2011, 10:39

Meines Erachtens greifen die Freigrenzen aber nur bei einem Anstellungsverhältnis, also wenn Lohn/Gehalt gezahlt wird. Als freier Mitarbeiter erhält man ja eine Vergütung, die unterliegt nicht den Freigrenzen. Der Schuldner müsste hier einen entsprechenden Antrag stellen, damit ihm der Freibetrag bleibt.
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esprit

#4

26.11.2011, 13:37

Wo stellt man den Antrag?

Aber was ich nicht verstehe, ich dachte aufgrund des fehlenden Anstellungsverhältnisses ist der Auftraggeber zu überhaupt nichts verpflichtet, a ein Pfüb nur gegenüber einem Arbeitgebers etwas bringt.
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skugga
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#5

26.11.2011, 13:45

esprit hat geschrieben:Wo stellt man den Antrag?

Aber was ich nicht verstehe, ich dachte aufgrund des fehlenden Anstellungsverhältnisses ist der Auftraggeber zu überhaupt nichts verpflichtet, a ein Pfüb nur gegenüber einem Arbeitgebers etwas bringt.
Nö. Forderungspfändung bedeutet ja nicht nur Gehaltspfändung. Selbstverständlich kann auch der Anspruch des Schuldners auf Honorare etc. gepfändet werden. Es gibt fast keine Forderung die sich nicht pfänden lässt.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
Jupp03/11

#6

26.11.2011, 13:52

Der Ausgangssachverhalt ist zu ergänzen. Was wurde genau gepfändet? Siehe hier auch Beitrag 5, dem nichts hinzuzufügen ist.
esprit

#7

27.11.2011, 09:36

ok aber wo stellt man so einen Pfändungsschutzantrag? Bei gericht denke ich mal.
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skugga
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#8

27.11.2011, 13:02

esprit hat geschrieben:ok aber wo stellt man so einen Pfändungsschutzantrag? Bei gericht denke ich mal.
Prinzipiell ja. Aber: Wenn da direkt vom FA gepfändet wird, muss der Antrag dorthin.

Mal ganz am Rande: Bei Deiner Berufsbezeichnung steht "Ra". Wenn ich das nun als "Rechtsanwalt/-wältin" deute, dann frag ich mich schon, ob Du nicht in der Lage sein solltest, das entweder zu wissen oder doch wenigstens recherchieren zu können...
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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Lämmchen
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#9

27.11.2011, 17:29

esprit hat geschrieben: Finanzamt kann doch nicht einfach eigentlich nur einen Gläubiger des Schuldners anschreiben und auffordern die Forderung zu begleichen...
Wieso nicht? Wenn ich vollstrecke, bin ich froh, wenn ich wenigstens einen Gläubiger des Schuldners finde. :kopfkratz
Liebe Grüße

Das Lämmchen Bild
esprit

#10

28.11.2011, 10:14

und die tatsache, dass die E.V abgegeben wurde, hindertd as Finanzamt auch nicht?
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