Zweitausfertigung PfÜB

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Nine
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#1

15.08.2007, 17:19

Hallo Ihr, ich schon wieder ;-)
Ich weiß mal wieder nicht weiter. Es geht um folgendes:
Vor ca. 10 Jahren haben wir für einen Mandanten einen Teil der Rente des Schuldners gepfändet, vorerst ohne Erfolg. Jetzt, wo der Gläubiger verstorben ist, meldet sich die Rentenversicherung und in Folge des "Versterbens" möchte diese nun den PfÜB vorgelegt haben. Die Ehefrau des Verstorbenen hat diesen aber nicht mehr, genauso wenig wie sie den Titel noch hatte. Da der PfÜB vor 10 Jahren erlassen wurde, habe ich also einfach eine Zweitausfertigung des VB's beantragt, und zwar mit Erbnachfolge. Aber die Renteversicherung will unbedingt den PfÜB. Bei Gericht war selbst die Rechtspflegerin überfragt. Weiß einer von Euch vielleicht, was ich jetzt machen muß/kann/soll?
Jupp03/11

#2

15.08.2007, 17:21

Sind die Akten überhaupt noch auffindbar beim Gericht und warum will die Rentenversicherung den Pfüb haben? wurde ein Grund angegeben?
Nine
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#3

15.08.2007, 17:25

Nein, ich denke nicht, daß die Akte noch bei Gericht auffindbar ist. Und die RV will den haben wegen der Erbnachfolge, die ja aber nun an sich durch den Titel belegt ist...
Jupp03/11

#4

15.08.2007, 17:28

hierauf wird die Versicherung keinen Anspruch haben. Wenn die Erbfolge geregelt ist, Titel ist ja umgeschrieben, gehen auch die Ansprüche aus der Pfändung auf die Erben über.
Nine
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#5

15.08.2007, 17:32

das dachte ich mir auch. Die Rechtspflegerin war auch der Meinung. Und dann habe ich den Titel geschickt...und alles wieder zurückbekommen, mit dem Hinweis, daß der entsprechende PfÜB umgeschrieben werden muß. Die RV beruft sich auf die "Bestimmtheitserfordernisse des PfÜB's".
Jupp03/11

#6

15.08.2007, 17:35

Die mögen dir bitte die gesetzliche Grundlage mitteilen. Im übrigen mögen sie dir dann die bei der RV vorliegende Ausfertigung des Pfüb zu treuen Händen zur Verfügung stellen.
Nine
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#7

15.08.2007, 17:38

Ja...so werde ich es mal versuchen...und Du meinst, dann kann ich diese Ausfertigung umschreiben lassen?
Jupp03/11

#8

15.08.2007, 17:44

Ich würde dann erneut das Gespräch mit der Rechtspflegerin suchen. Ggf. kann eine Umschreibung auf der Gläubigerseite im Beschlusswege, der dann mit dem Pfüb verbunden wird, erfolgen.
Obwohl es völliger Schwachsinn ist.
Nine
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#9

15.08.2007, 17:46

Ja, aber die RV will es partout nicht anders machen. Aber vielen Dank erst mal. Ich werde erst mal wieder die RV kontaktieren und dann: schau'n wir mal. Aber gut zu wissen, daß nicht ich alleine der Meinung bin, daß das Blödsinn ist, zumal ich das nämlich noch NIE hatte! Danke Dir also...
StineP

#10

15.08.2007, 19:29

Bei sowas immer den Kontakt zur RSV suchen.

Glaub mir, es gibt einige Abrechnungssachen, die wir hier nicht ganz nachvollziehen können.
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