Drittschuldnererklärung bleibt aus...was nun?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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missy0709
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#1

10.11.2011, 12:52

Hallo an alle...

ich bräucht mal bitte Euren Rat.

Wir haben einen PfüB fertig gemacht mit dem Arbeitgeber unserer Schuldnerin als Drittschuldner. Nach einigem hin und her wurde dieser dann auch an den Drittschuldner zugestellt. Leider hält dieser es nicht für nötig, die Drittschuldnererklärung abzugeben. Auch auf eine schriftliche Aufforderung wurde bislang keine Erklärung übersandt.

Was nun? Hatte solch ein Problem bisher nicht...bislang haben alle reagiert.

Vielen Dank schon mal...

missy0709
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cahra
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#2

10.11.2011, 12:54

Euch wird da nur die Drittschuldnerklage bleiben.
Viele Grüße von Cahra
Ernie

#3

10.11.2011, 13:37

Der preiswertere Weg: eV nach 836 III ZPO gegen Schuldner mit gleichzeitiger Herausgabe aktueller Lohnabrechnung.
UteS.
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#4

11.11.2011, 11:02

Hallo Missy,

ruf doch einfach mal beim Drittschuldner an und frage nach. Es gibt viele, die mit einer Pfändung gar nichts anfangen können und deshalb nicht wissen, was zu tun ist.

Gruß Ute
blacks2k3
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#5

15.11.2011, 11:57

Wird wohl nur der Vorschlag von Ernie praktizierbar sein.

BGH IX ZR 189/04, Rn.
10. "Der Senat hat ... die Frage, ob der Gläubiger aufgrund der Pfändung und Überweisung einer Forderung gegen den schweigenden Drittschuldner einen einklagbaren Anspruch auf die in § 840 Abs. 1 ZPO angesprochenen Auskünfte hat, verneint." mWN
11. "Ihnen ist durch den Schadensersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO und dem gegen den Schuldner - aufgrund der in § 836 Abs. 3 ZPO getroffenen Regelung - einklagbaren Anspruch auf Auskunft Genüge getan. Unterlässt der Drittschuldner die nach § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Angaben, so kann der Gläubiger von der Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs ausgehen und diesen ohne Kostenrisiko einklagen."

BGH VII ZB 79/09, Rn. 14
"Erteilt der Drittschuldner nach Zugang der Aufforderung zur Erklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO dem Gläubiger innerhalb der Zwei-Wochen-Frist keine Auskunft, kann dieser ohne weiteres davon ausgehen, dass hinsichtlich der Beitreibbarkeit der gepfändeten Forderung keine Hindernisse bestehen (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04, NJW-RR 2006, 1566)."
Eine sprachunkundige Schöffin ist – ebenso wie ein tauber oder blinder Richter – jedenfalls partiell unfähig, der Verhandlung selbst zu folgen.
(BGH Pressemitteilung 13/2011 vom 26.01.2011)
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Mietzemau
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#6

15.11.2011, 12:56

Wenn man nach Ernies Rat verfährt, bekommt man dann eigentlich die Lohnabrechnung nur einmalig? Ich pfände die im Pfüb sicherheitshalber immer gleich mit.
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Ernie

#7

15.11.2011, 14:07

Das hängt davon ab, welcher Antrag im Pfüb enthalten ist. Ich nehme grundsätzlich 3 Monate vorher und laufende Gehaltsabrechnungen mit rein!
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Mietzemau
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#8

15.11.2011, 14:18

Ach so. Ja genauso beantrage ich das direkt im Pfüb.

Mich hatte das gerade interessiert, hatte gedacht nach Antrag § 836 III könne man womöglich nur die aktuelle Lohnabrechnung anfordern. Und wieder was dazu gelernt. Danke dir.
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rena
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#9

09.03.2018, 11:10

Huhu zusammen,

wir bereiten hier auch gerade eine Drittschuldnerklage vor, das wird meine erste Klage dieser Art.

Blöde Frage: Endet auch dieses Verfahren im Zweifel mit einem Urteil über den Zahlungsanspruch, den ich dann wieder vollstrecken muss? :kopfkratz
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AliceImWunderland
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#10

09.03.2018, 11:13

Ja, du bekommst einen vollstreckbaren Zahlungstitel gegen den DS.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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