Insolvenz: Abgesonderte Befriedigung bei der Anmeldung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Sheridane
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#1

08.11.2011, 10:09

Hallo zusammen

Kurze Frage:

Wenn ich bei der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren eine abgesonderte Befriedigung angebe, wie z. B. Abtretung von Guthabenforderungen, dann wird die Forderung ja für den Ausfall festgestellt.

Wenn ich nun nichts aus dieser Verpfändung bekomme - bis wann spätestens muss ich dem Insolvenzverwalter dann mitteilen, dass die komplette Forderung fällig ist? Denn die meisten Insolvenzverwalter schreiben einen ja nicht mehr dafür an und wenn man eine gewisse Frist verpasst, wird die Forderung gar nicht mehr anerkannt ...

Wer kann mir Antwort geben?
BabyBen

#2

08.11.2011, 10:20

Bis zur Erstellung des Schlussverzeichnisses, eine wirklich handhabbare Frist gibt es nicht.

Aber! Du kannst handeln, sobald Dein Ausfall eingetreten ist und Du kannst Dir die Berichte des Verwalters ziehen. Wenn es keine Insolvenzquote gibt, ist es vielleicht besser, Dein Heil auch weiterhin aus der abgesonderten Befriedigung zu suchen.
Spargelranger
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#3

08.11.2011, 10:59

Also wir handeln das so, dass - sobald ein Signal von den Sachbearbeitern kommt, dass ein Verfahren reif für den Abschluss ist - die Tabellenabteilung grdsl. alle Gläubiger mit bestrittenen Forderungen und Ausfallforderungen noch einmal unter Fristsetzung anschreibt. Passiert daraufhin nichts, bleibt die Ausfallforderung halt für den Ausfall festgestellt und wird nicht ins Schlussverzeichnis aufgenommen. Ergo nimmt sie auch nicht an der Schlussverteilung teil. Bei der Erstellung des Schlussberichtes prüfe ich dann die Tabelle auch noch einmal quer und falls ich zu große Bauschschmerzen bezügl. einer Ausfallforderung habe, rufe ich auch noch einmal im Zweifel beim Gläubiger an.

Ausschlussfrist für die Mitteilung des Ausfalls, Verzicht auf Absonderungsrechte (Ziel: Aufnahme ins Schlussverzeichnis) ... ergibt sich aus den §§ 190 I InsO i. V. m. 189 I InsO. Die Frist beginnt mit Veröffentlichung des Schlusstermins / Auslage des Schlussverzeichnisses und läuft dann 2 Wochen. Der Verwalter hat nach Ablauf dieser Frist dann noch 3 Tage Zeit, dem Gericht ein geändertes Schlussverzeichnis zu übermitteln (§ 193 InsO).
BabyBen

#4

08.11.2011, 11:18

Spargelranger scheinbar schreiben nicht alle Kollegen die Gläubiger an; wir machen das aber auch.

Was die Frist betrifft: Die ist unpraktisch, weil man innerhalb von zwei Wochen klagen muss. Aber :thx - hatte die Frist nicht mehr wirklich auf dem Schirm.
Spargelranger
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#5

08.11.2011, 11:51

Die Frist nervt mich auch ziemlich :evil: Vor allem die aus § 193 InsO.

Die meisten unserer Rechtspfleger hält die Feststellungsklage nicht für nötig bzw. lässt die Aufnahme ins Schlussverzeichnis innerhalb der Frist zu, wenn nach VÖ des Schlussverzeichnisses noch Nachweise eingehen. Ich habe das ein oder andere Mal schon solche Fälle gehabt und das Gericht hat bis dato nichts moniert. So war auch - meine ich zumindest - die fast einhellige Meinnung im Rechtspflegerforum. Die Argumentation habe ich aber nicht mehr Kopf.

Konfliktpotenzial ergibt sich natürlich, wenn ein anderer Gläubiger sich dadurch auf den Schlips getreten fühlt (zwecks Quotenminderung).
BabyBen

#6

08.11.2011, 12:58

Ich mache keine Schlussrechnungen, das Einzige das 'was ich ablehne, deshalb lese ich die Diskussionen im Rechtspflegerforum auch nicht so intensiv. Hatte es nur einmal, als ich selbst Gläubigervertreter war.
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