sofortige Beschwerde § 794 Abs. 1 Nr. 2

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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!!terri!!
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#1

08.11.2011, 08:46

Hallo Leute,

ich habe gerade n "kleines" Problem.

Ich habe einen KFB, welcher aufgrund eines gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckaren Urteils ergangen ist.

Aus diesem KFB habe ich meine Zwangsvollstreckung betrieben. Bisher alles kein Problem gewesen. Gerichtsvollzieher war da, Schuldner nicht, es ist ein Haftbefehl erlassen worden und nun wollte ich meinen Antrag auf Durchsuchungsermächtigung stellen. Daraufhin wurde mir seitens des Gerichts mitgeteilt, dass das nicht gehen würde, da der KFB nur gegen Sicherheitsleistung zu vollstrecken ist.

Ich habe dem Gericht mitgeteilt, dass nicht der KFB, sondern nur das Urteil gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar wäre. Jetzt ist mir ein richterlicher Beschluss ins Haus geflattert, in dem mein Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen wird.

Es wird vorgetragen:

"Der Kostenfestsetzungsbeschluss teilt das Schicksal der Kostengrundentscheidung (Zöller-Stöber, § 794 ZPO, Rn 18.) die nach dem Inhalt des Beschlusses vom ... nur vorläufig gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar ist. Auch der Eintritt der Rechtskraft der Grundentscheidung wurde nicht aufgezeigt"

Nun soll ich (gerade ausgelernt und absolut keine Idee) die sofortige Beschwerde vorbereiten und meinem Chef, der darüber entscheidet, ob ich meine Probezeit überstehe, vorlegen!

Ich habe keinen blassen Schimmer, was ich hier wie machen soll! :oops:

Ich bitte um Hilfe!!

Vielen Dank!
Spkie
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#2

08.11.2011, 08:55

also das Gericht hat Recht..
nun kann es sein, dass die SL aufgehopben ist, wenn Urteil rechtskräftig..
ist es das?
ansonsten musst du wohl oder übel den RKV einholen...
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Pepples
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#3

08.11.2011, 08:56

Die Verfügung bedeutet, dass aus dem KFB erst dann vollstreckt werden kann, wenn das zugrunde liegende Urteil rechtskräftig ist bzw. die Sicherheit geleistet wurde, damit vor Rechtskraft vollstreckt werden kann.

Sofern das Urteil nicht zwischenzeitlich rechtskräftig ist, hat die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg.
Da hilft dann nur Sicherheit hinterlegen und dann erst vollstrecken oder die Rechtskraft des Urteils abwarten. :wink:
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#4

08.11.2011, 08:56

Die Mitteilung des Gerichts stimmt. Ist das Urteil denn evtl mittlerweile rechtskräftig?!
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
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Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
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#5

09.12.2011, 17:12

Hallo, habe hier ein ähnliches Problem.

Wir wurden in einem Urteil als Beklagte verurteilt, einen Betrag X zu zahlen, die übrigen Klageforderung wurde abgewiesen. Das Urteil aus 2010 ist vorläufig vollstreckbar und "beide Parteien können die ZV gegen Sicherheitsleistung iHv 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite iHv 110 % des jeweils zu vollstr. Betrages Sicherheit leistet."

Nun habe ich 2 KFBs vorliegen, nach dem der KLäger zur Zahlung verpflichtet ist und ich muss nun dringend die ZV einleiten, da die RSV druck macht. In den beiden KFBs ist nun auch die SL aufgeführt, dass der Gegner (Kläger) die ZV gegen SL abwenden kann, wenn nicht die Beklagte (wir) vor der ZV die SL iHv 110 % leistet.

Wie vollstrecke ich jetzt aus den KFBs, ohne eine SL zu hinterlegen.

Meine Idee wäre, dass ich ein Notfristzeugnis und sodann ein RK-Zeugnis des Urteils einhole. Meine Überlegung war nur, ob wir das als Beklagte auch machen können? Lt. Prozessformularbuch können „die Parteien des Rechtsstreits“ das RK-Zeugnis beantragen, also wohl auch wir oder? Wenn ich dann das RK Zeugnis des Urteils habe, kann ich doch aus den KFBs vollstrecken oder? Oder muss ich für die beiden KFBS noch extra RK-Zeugnisse einholen?

LG
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