Ich hätte da mal eine Frage:
Ich habe letzte Woche einen PfÜB beim hiesigen AG beantragt. Dieses ist nun der Meinung, daß die Kosten für die Fortsetzung der ZV im Anschluß an einen Wohnortwechsel des Schuldners nicht erstattungsfähig sind. Ist das so richtig? Seit wann ist das so? Hab ich ja noch nie was von gehört und es wurde auch noch nie bemängelt! Seit wann muß ein Gläubiger dafür selber aufkommen????
Erstattungsfähigkeit bei ZV-Fortsetzungsaufträgen
Meines Wissens nach ist nach § 18 RVG der PfÜB bzw. jede ZV-Maßnahme eine eigene Angelegenheit. Die Frage hier ist halt, ob ein neuer PfÜB gemacht wurde, oder ob die Übersendung eines PfÜB an ein anderes - nach Umzug des Schuldners zuständiges - Gericht beantragt wurde.
Barbara
- Bino
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Ja das ist richtig. Das war schon immer so.
Der Gläuber muss gar nicht dafür aufkommen, denn die Gebühr fällt gar nicht nochmal an, wenn der Schuldner nur die Anschrift gewechselt hat und ihr einen anderen GV beauftragen müsst. Ihr könnt dem Mandanten das nicht in Rechnung stellen.
Der Gläuber muss gar nicht dafür aufkommen, denn die Gebühr fällt gar nicht nochmal an, wenn der Schuldner nur die Anschrift gewechselt hat und ihr einen anderen GV beauftragen müsst. Ihr könnt dem Mandanten das nicht in Rechnung stellen.
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also ich habe Nine so verstanden, dass das Gericht, das den PfÜb jetzt erlassen hat, bemängelt hat, dass sie bei der davor stattfindenen ZV unter mehreren Anschriften des Schuldners wegen Umzuges vollstreckt haben und jedes Mal die Gebühr für den ZV mit in die Vollstreckungskosten aufgenommen haben.
Und das geht nicht.
Und das geht nicht.
Ich stimme Bino zu. Es gibt nur wegen Wohnsitzwechsels keine weitere ZV-Gebühr für den RA, und das war eigentlich schon immer so
- Bino
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Nö, Nine, wie Andreas auch sagt, jibt es nich. Tut mir leid.
Nimm es deinen Chefs nicht übel. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass die sich in Gebührenrecht nicht auskennen und in ZV noch viel weniger. Dafür sind wir ja da!!!
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