Nein, Abrechnung natürlich nicht mit Gericht, sondern mit Mandant.
Na - die Erstattung will ich vom GV selber haben. Der hätte mir doch schließlich sagen können, daß der Schuldner die EV schon abgegeben hat. Dann hätte ich nämlich erst gar keinen EV-Auftrag gestellt, sondern direkt eine Abschrift des VV angefordert und hätte dafür nur EUR 15,00 bezahlen müssen.
richtige Auskunft durch GV?
- sunny84
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Äh du hättest aber doch bereits vor dem ZV-Auftrag selber nachfragen können, ob der Schuldner die EV abgegeben hat. Dann wären die GV-Kosten erst gar nicht angefallen.Na - die Erstattung will ich vom GV selber haben. Der hätte mir doch schließlich sagen können, daß der Schuldner die EV schon abgegeben hat.
Ich seh hier absolut keine Grundlage, warum der GV jetzt diese Kosten übernehmen sollte.
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Das ist richtig, hätte ich tun können (und sollen). Da ich es aber in diesem Falle nicht getan habe, war ja meine Frage, ob der GV nicht in seinem Protokoll mir diesen Hinweis schon geben können oder müssen. Er hat in seinem Protokoll ausdrücklich drinstehen, daß jetzt EV-Antrag gestellt werden könnte.
- Liesel
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Also entschuldige mal, aber du kannst doch nicht den GV für deine Nachlässigkeit verantwortlich machen.
Wenn du vor der ZV die EV-Anfrage gemacht hättest, wären auch keine Gebühren für den Vollstreckungsauftrag angefallen, dafür aber wieder die Gebühr für die EV-Anfrage.
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Der GV hat lediglich einen Antrag auf Zwangsvollstreckung erhalten. Da besteht keinerlei Verpflichtung, sich danach zu erkundigen, ob der Schuldner die EV bereits geleistet hat. Diese Erkundigungen hat der GV erst einzuholen, wenn bei einem Kombi-Auftrag die Voraussetzungen zur Einleitung des EV-Verfahrens nach § 807 ZPO vorliegen oder ein isolierter EV-Antrag vorliegt.
Ich sehe das ein bisschen anders. Ich finde, dass der GV hier sorgfältiger sein hätte müssen.