Hallo,
ich habe schon wieder eine blöde Fage (peinlich )
welche erfahrene Person (MV und ZV) könnte mir weiter helfen... bitte, bitte.
Ich habe bisher nur MB bei AG Hagen beantragt, diese Vorgehensweise ist mir soweit klar, ich weiß welche Gebühren ich dann geltend machen kann etc.
Jetzt habe ich eine Besnderheit, nämlich ein VB vom Arbeitsgericht, die Vordrucke sehen ganz anders aus, (den MB und VB hatte ich selbst nicht beantragt) hier haben wir keine Anwaltskosten und auch keine Gerichtskosten im VB angegeben. Ich denke, diese können nicht geltend gemacht werden?
etzt muss ich den ZV-Auftrag fertigen und weiß nicht ob und ggf. welche Gebühren/ sonstige Kosten ich da mit aufnehmen soll...
Bei den normalen VB vom AG Hagen, stehen die Anwaltsgebühren schon auf dem VB (sprich die Gebühr für MB und VB sowie Gerichtskosten), hinzu kommen dann die Gebühren für den ZV-Auftrag und EV, also soweit alles klar.
Darf ich hier bei dem VB vom Arbeitsgericht überhaupt die Anwaltskosten geltend machen? wenn ja, welche (die für MB und VB sowie die für die ZV und EV) und wie ?
Vielen Dank und (jetzt schon) schönes Wochenende!
LG, Lena
Vollstreckungsbescheid Arbeitsgericht- Besonderheiten bei ZV
- Summerof77
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Also, im arbeitsgerichtlichen Verfahren trägt jede Partei seine eigenen Anwaltskosten selbst. Diese können also nicht mit aufgeführt werden und auch nicht dem Schuldner in Rechnung gestellt werden. Geltend machen kannst Du die Auslagen, die vor MB/VB entstanden sind. Gerichtskosten für die Zustellung des MB fallen an und werden mit ca. 4,50 € berechnet. Für den VB fallen keine Gebühren mehr an. Bei der ZV kannst Du dann ganz normal alle Gebühren und Auslagen berechnen, denn dann hast Du ja einen Vollstreckungstitel!
Alles klar? Ich hoffe doch!
LG summer
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- Pepsi
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gegenüber dem Mdt fallen die ganz normalen Anwaltskosten, der Schuldner muss diese allerdings nicht zahlen, so dass sie also im FoKo nichts zu suchen haben..
du kannst lediglich Auslagen des Mdt geltend machen: z.B. Mahnkosten (10 €..), Kosten für das Formular (nehm ich immer 2,50 €)
für die ZV kriegst du die ganz normalen Gebühren
@Lena: wo würdest du die Anwaltsgebühren denn eintragen..
du kannst lediglich Auslagen des Mdt geltend machen: z.B. Mahnkosten (10 €..), Kosten für das Formular (nehm ich immer 2,50 €)
für die ZV kriegst du die ganz normalen Gebühren
@Lena: wo würdest du die Anwaltsgebühren denn eintragen..
Zuletzt geändert von Pepsi am 09.08.2007, 22:15, insgesamt 1-mal geändert.
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SummerofSummerof77 hat geschrieben:Also, im arbeitsgerichtlichen Verfahren trägt jede Partei seine eigenen Anwaltskosten selbst. Diese können also nicht mit aufgeführt werden und auch nicht dem Schuldner in Rechnung gestellt werden. Geltend machen kannst Du die Auslagen, die vor MB/VB entstanden sind. Gerichtskosten für die Zustellung des MB fallen an und werden mit ca. 4,50 € berechnet. Für den VB fallen keine Gebühren mehr an. Bei der ZV kannst Du dann ganz normal alle Gebühren und Auslagen berechnen, denn dann hast Du ja einen Vollstreckungstitel!
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Nein, leider nicht alles so klar wie Du denkst
Welche Gebühren kann ich im ZV-Auftrag mitaufnehmen- auch die für den MB und VB oder nur die für die ZV sprich ZV-Auftrag und EV?
Auslagen hatten wir im VB keine angegeben.
Pepsi,
nein wir haben den MB und VB für den Mdt beantragt (nicht ich, sondern meine Kollegin)...
LG, Lena
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Summerof77 hat geschrieben:Also, im arbeitsgerichtlichen Verfahren trägt jede Partei seine eigenen Anwaltskosten selbst. Diese können also nicht mit aufgeführt werden und auch nicht dem Schuldner in Rechnung gestellt werden. Geltend machen kannst Du die Auslagen, die vor MB/VB entstanden sind. Gerichtskosten für die Zustellung des MB fallen an und werden mit ca. 4,50 € berechnet. Für den VB fallen keine Gebühren mehr an. Bei der ZV kannst Du dann ganz normal alle Gebühren und Auslagen berechnen, denn dann hast Du ja einen Vollstreckungstitel!
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keine Ahnung Pepsi, wo soll ich die denn eintragen.Pepsi hat geschrieben:gegenüber dem Mdt fallen die ganz normalen Anwaltskosten, der Schuldner muss diese allerdings nicht zahlen, so dass sie also im FoKo nichts zu suchen haben..
du kannst lediglich Auslagen des Mdt geltend machen: z.B. Mahnkosten (10 €..), Kosten für das Formular (nehm ich immer 2,50 €)
für die ZV kriegst du die ganz normalen Gebühren
@Lena: wo würdest du die Anwaltsgebühren denn eintragen..
Bei den anderen VB schreiben wir immer, Forderung aus VB, und dann einzelne Bezeichnung Hauptforderung, GK, Zinsen, Anwaltskosten laut VB sowie Anwaltskosten für den ZV-Auftrag und EV.
Und hier habe ich echt keine Ahnung...
Ich habe zum Chef heute (blind) esagt dass wir keine Anwaltskosten geltend machen können (stand so auf dem Vordruck für MB, dass man keine Anwalts und GK-Kosten geltend machen kann), er meinte aber wir müssen doch unsere Kosten irgendwie bekommen...
Also schreibe ich in dem ZV-Auftrag und Forderungsaufstellung nur die Anwaltskosten für den Zv-Auftrag und für die EV (2 x Nr. 3309 AP, Ust)?
LG, Lena
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also ich fang nochmal von vorne an:
im Arbeitsgerichtsverfahren, egal ob Klage oder Mahnverfahren trägt in der I. Instanz jeder seine Kosten selbst, also kann der Mdt die Anwaltskosten nicht vom Schuldner erstattet bekommen, folglich trägt man sie nicht im MB ein (was ja nur dazu dient, damit der Schuldner weiß wieviel er zahlen muss an den Anwalt..)
berechne die MB und VB Kosten dem Mdt und mache wenn du den VB hast, ganz normal ZV und die ZV Kosten sind dann wieder ganz normal, also können auch im FoKo eingetragen werden usw..
im Arbeitsgerichtsverfahren, egal ob Klage oder Mahnverfahren trägt in der I. Instanz jeder seine Kosten selbst, also kann der Mdt die Anwaltskosten nicht vom Schuldner erstattet bekommen, folglich trägt man sie nicht im MB ein (was ja nur dazu dient, damit der Schuldner weiß wieviel er zahlen muss an den Anwalt..)
berechne die MB und VB Kosten dem Mdt und mache wenn du den VB hast, ganz normal ZV und die ZV Kosten sind dann wieder ganz normal, also können auch im FoKo eingetragen werden usw..