Ich habe hier eine Klausel, die ich etwas merkwürdig finde. Vielleicht hatte ich heute Nacht einfach zu wenig Schlaf und blicke deshalb nicht richtig durch, aber lest mal selbst:
"Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages. Die Beklagte darf die ZV anwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägeriin Sicherheit in gleicher Höhe vor der Vollstreckung leistet."
Wir vertreten die Beklagte. Guckt unsere Mandantin jetzt sozusagen "in die Röhre", wenn die Klägerin vor der ZV hinterlegt. Für mich hört sich das so an, dass sie die ZV nur abwenden kann, wenn die Klägerin nicht hinterlegt.
Ich muss dazu sagen, dass wir nicht oft mit Sicherheitshinterlegung zu tun haben, aber trotzdem finde ich es seltsam. Unsere Mandantin hinterlegt nämlich heute die SL beim Gericht. Was ist, wenn die KLägerin ebenfalls hinterlegt??
Erleuchtet mich mal!!
Liebe Grüße aus Berlin-Mitte
seltsame Sicherheitsleistung .... oder?
- Ciara
- ...ist hier unabkömmlich !
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M. E. nicht seltsam, sondern normal.
Wer Dag for Dag sin Arbeit deit und jümmers op sin Posten steiht, und deit dat got und deit dat gern, der darf sich ok mal amüseern
ganz normal
beide dürfen Sicherheit hinterlegen, der eine um vollstrecken zu dürfen, der andere um ZV abzuwenden
beide dürfen Sicherheit hinterlegen, der eine um vollstrecken zu dürfen, der andere um ZV abzuwenden