"Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages. Die Beklagte darf die ZV anwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägeriin Sicherheit in gleicher Höhe vor der Vollstreckung leistet."
Wir vertreten die Beklagte. Guckt unsere Mandantin jetzt sozusagen "in die Röhre", wenn die Klägerin vor der ZV hinterlegt. Für mich hört sich das so an, dass sie die ZV nur abwenden kann, wenn die Klägerin nicht hinterlegt.
Ich muss dazu sagen, dass wir nicht oft mit Sicherheitshinterlegung zu tun haben, aber trotzdem finde ich es seltsam. Unsere Mandantin hinterlegt nämlich heute die SL beim Gericht. Was ist, wenn die KLägerin ebenfalls hinterlegt??
Erleuchtet mich mal!!
![Nachdenken :nachdenk](./images/smilies/nachdenk.gif)
Liebe Grüße aus Berlin-Mitte