"Wie verhält es sich, wenn der Drittschuldner (Kontoverleiher) behauptet, dass das Geld des Schuldners schon ausgegeben wurde, ob nun an den Schuldner oder anderweitig, jedenfalls auf dem Konto nicht mehr vorhanden ist? Dann sollte er doch eigentlich zur Erstattung verpflichtet werden können."
Wenn Ihr zu spät kommt, dann nicht.
Einkommen vom Schuldner auf Konto Dritter trotz P-Konto
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ich weiß nicht, ob man in dem Fall die Kontoauszüge mitpfänden kann, glaube aber nicht
wie genau man das beweisen soll, weiß ich jetzt auch nicht, sonst müsste man mal im Stöber nachgucken oder im Großen Halt
wie genau man das beweisen soll, weiß ich jetzt auch nicht, sonst müsste man mal im Stöber nachgucken oder im Großen Halt
Nach einem verlängerten Wochenende möchte ich mich nochmal zu Wort melden..
An Andre Boine: Natürlich wird der Dritte mir was husten, aber er muss das Geld, wenn Zahlungsverbot und Pfüb rechtzeitig eingingen, an den Gläubiger zahlen. Wenn er an den Schuldner auszahlt, ist er dem Gläubiger schadensersatzpflichtig in Höhe des ausbezahlten Betrages.
Ich konnte das leider noch nicht durchexerzieren, war aber schon nahe dran. Der Schuldner ließ sich sein Gehalt auf das Konto seiner Schwester überweisen. An die habe ich den Pfüb mit dem Antrag auf Herqausgabe gerichtet. Sie hat mir, wie Du vorausgesagt hast, was gehustet. Ihrem Bruder allerdings auch, und der zahlt jetzt Raten.
Gruß vom Tölpel
An Andre Boine: Natürlich wird der Dritte mir was husten, aber er muss das Geld, wenn Zahlungsverbot und Pfüb rechtzeitig eingingen, an den Gläubiger zahlen. Wenn er an den Schuldner auszahlt, ist er dem Gläubiger schadensersatzpflichtig in Höhe des ausbezahlten Betrages.
Ich konnte das leider noch nicht durchexerzieren, war aber schon nahe dran. Der Schuldner ließ sich sein Gehalt auf das Konto seiner Schwester überweisen. An die habe ich den Pfüb mit dem Antrag auf Herqausgabe gerichtet. Sie hat mir, wie Du vorausgesagt hast, was gehustet. Ihrem Bruder allerdings auch, und der zahlt jetzt Raten.
Gruß vom Tölpel
An Andre Boine: Wenn Du Drittschuldnerklage erhebst, wird der Kontoinhaber ja nachweisen müssen, dass das Geld zum Zeitpunkt der Pfändung schon weg war. Und die Kosten der Rechtsstreits muß ja, soweit ich weiß, regelmäßig der Drittschuldner tragen, oder?
Gruß vom Tölpel
Gruß vom Tölpel
@Tölpel:
Vielen Dank für Deine Ergänzungen! Nun, soweit ich weiß, muss der Drittschuldner die Kosten nur tragen, wenn das Geld NICHT schon weg war, ansonsten ist's ja kein Drittschuldner.
Vielen Dank für Deine Ergänzungen! Nun, soweit ich weiß, muss der Drittschuldner die Kosten nur tragen, wenn das Geld NICHT schon weg war, ansonsten ist's ja kein Drittschuldner.
Zwischenzeitlich hat sich die Bank des Schuldners gemeldet. Diese teilt mit, dass sie für das seit März 2011 bestehende P-Konto nunmehr die Geschäftsbeziehung gekündigt hat. Inoffiziel sagte mir die Dame der Bank, weil seit Monaten nur noch wenig oder gar keine Gelder mehr eingehen.
Somit hat der Schuldner ja keinen Pfändungsschutz nach 850k ZPO mehr, da kein eigenes Konto. Und Vollstreckungsschutz nach 765a ZPO sollte er auch nicht geltend machen können. Der BGH gesteht diesen Pfändungsschutz für Gelder des Schuldner auf Konten Dritter ja nur zu, wenn der Schuldner kein eigenes Konto hat oder hatte und nicht, wenn er sein gepfändetes Konto nicht benutzt oder dessen Kündigung proviziert.
Somit hat der Schuldner ja keinen Pfändungsschutz nach 850k ZPO mehr, da kein eigenes Konto. Und Vollstreckungsschutz nach 765a ZPO sollte er auch nicht geltend machen können. Der BGH gesteht diesen Pfändungsschutz für Gelder des Schuldner auf Konten Dritter ja nur zu, wenn der Schuldner kein eigenes Konto hat oder hatte und nicht, wenn er sein gepfändetes Konto nicht benutzt oder dessen Kündigung proviziert.
Eine sprachunkundige Schöffin ist – ebenso wie ein tauber oder blinder Richter – jedenfalls partiell unfähig, der Verhandlung selbst zu folgen.
(BGH Pressemitteilung 13/2011 vom 26.01.2011)
(BGH Pressemitteilung 13/2011 vom 26.01.2011)