Keine dumme Frage.
Öffentlich-rechtlich bist Du (meistens!) nicht auf das Gericht angewiesen. Ich sehe das eh recht kritisch, dass eine Behörde ihre ÖR Forderungen durch einen aussenstehenden Dritten vollstrecken lässt, da (die meisten) Behörden ja selbst vollstrecken dürfen (und nach den Landesbeauftragen für Datenschutz es auch sollen - und auch die Erstattbarkeit eurer Kosten nach 788 ZPO angezweifelt wird, da es keine notwendigen Kosten der Vollstreckung sind, da ja selbst vollstreckt werden kann).
Bei einer ÖR Forderung ist der zugestellte, fällige und gemahnte Leistungsbescheid der Vollstreckungstitel (bzw. ich stelle mir selbst für die vollstreckbare Forderung ein vollstreckbares Ausstandsverzeichnis aus und gebe dies zum GV).
Bei einer ÖR Forderung kann ich z.B. selbst das Konto bei der Bank pfänden, ohne den "Umweg" über das Gericht machen zu müssen. Ich bin in so einem Fall als Behörde dann "Vollstreckungsgericht" (mit allen Rechten und Pflichten).
Siehe hier:
http://by.juris.de/by/VwZVG_BY_Art26.htm" target="blank
Allerdings darf hier in Bayern nicht jede juristische Person des öffentlichen Rechts selbst vollstrecken (sondern nur titulieren):
http://by.juris.de/by/VwZVG_BY_Art27.htm" target="blank
Aber sei beruhigt, denn privatrechtliche Forderungen vollstrecke ich so wie ihr auch.
Ganz normal mit Antrag an GV, AG usw.
Brauchst Dir also keine Gedanken machen, da PR Forderungen (in den meisten Bundesländern!) nicht wie die ÖR Forderungen privilegiert sind.