Pfändung Rückgewähransprüche

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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hexchen
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#1

02.08.2007, 10:34

Ich habe Rückgewähransprüche bezüglich mehrerer Grundschulden gepfändet, die vorrangig zu einer zugunsten des Mandanten eingetragenen Sicherungshypothek eingetragen sind. Der Pfüb liegt jetzt vor. Muss ich jetzt die Vormerkung gem. § 883 BGB und dazu die Pfändung der Rückgewähransprüche eintragen lassen? Hätte es negative Folgen für den Mdten., wenn ich es bleiben lasse?
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Katie
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#2

02.08.2007, 21:35

Ohne jetzt irgendwo nachzuschauen, sag ich mal, alles, was mit Grundbuch zu tun hat: immer eintragen lassen.
Ich bin nicht die Signatur, ich putze hier nur.
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shila1978
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#3

03.08.2007, 11:40

Geschieht das nicht automatisch?
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icerose
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#4

03.08.2007, 11:43

Darf ich mal blöd fragen, was für eine Vormerkung??
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Anton79
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#5

03.08.2007, 11:43

die sicherungshypothek wird nach antragstellung und statgebung automatisch im grundbucheingetragen.

aber eine pfändung der rückgewährsansprüche wird m.E. - ohne gewähr - nicht im grundbuch eingetragen.

was anderes wäre es wenn du eigentümmergrundschulden gepfändet hättest, dann wäre ein antrag zu stellen auf eintragung der pfändung ins grundbuch.
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shila1978
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#6

03.08.2007, 11:46

Herrjesses ich hasse Grundbuchsachen... ;-)
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