ZV: Zweitausfertigung VB, Schuldner verstorben,.... Hilfe!

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Petra Hetterich
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#1

03.08.2007, 09:17

Hallo,

ich hab hier gerade ein sehr komplizierte Akte und hoffe, ihr könnt mir helfen. :oops:

Also, mein Mandant hat eine Forderung von über 20.000 € gegenüber einem Schuldner. Der VB wurde von früheren Anwälten des Mandanten erwirkt und ist scheinbar verloren gegangen. Wir hatten daraufhin letztes Jahr eine Zweiausfertigung beantragt, die aber nicht erteilt wurde, da der Schuldner unbekannt verzogen war und ihm somit keine Mitteilung über die Zweitausfertigung gemacht werden konnte.
Wir fanden dann heraus, dass der Schuldner verstorben war und die Frau Alleinerbin ist. Allerdings teilte das Nachlassgericht mit, dass bisher keine Annahme oder Ausschlagung erfolgt ist. Aber nach § 1943 BGB gilt ja die Erbschaft als angenommen, sofern nicht binnen 6 Wochen nach Bekanntwerden des Erbfalls eine Ausschlagung erfolgt.

Somit müsste die Ehefrau ja die Erbschaft also angenommen haben. Muss sie dann einen Erbschein beantragt haben? Diesen bräuchten wir ja, um den Titel umschreiben lassen zu können. Wenn nicht, wie kann ich einen Erbschein beantragen? Ich weiß bisher nur, dass es generell möglich aber sehr kompliziert ist.

Menno, eine Mist-Akte ist das!

Gruß

Petra
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shila1978
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#2

03.08.2007, 09:27

Ja, Erbschein beantragen ist möglich und auch notwendig, denke ich - ich kuck mal eben nach, ob ich ein Muster für Dich finde... wir ham sowas schonmal gemacht...
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shila1978
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#3

03.08.2007, 09:32

zeige ich Ihnen an, dass mich ..... mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hat. Vollmacht wird anwaltlich versichert/ist beigefügt.

Namens und in Vollmacht meiner Mandantschaft beantrage ich,
1.mir gem. § 34 FGG Einsicht in die Nachlassakte zu gewähren und
2. mir eine beglaubigte Abschrift des Erbscheins zu erteilen.

Die Akteneinsicht ist erforderlich, um zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen.

Nachdem der Schuldner verstorben ist, ist die Antragstellerin darauf angewiesen, die weiteren Erben zu ermitteln. Zur Ermittlung der Erben ist die Einsichtnahme in die Nachlassakte erforderlich, so dass ein berechtigtes Interesse im Sinne der §§ 34 Satz 1, 78 FGG besteht.

Der Anspruch auf Erteilung einer beglaubigten Abschrift des erteilten Erbscheins ergibt sich aus den §§ 792 ZPO, 85 FGG.

Rechtsanwalt

Kannste was damit anfangen?
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Petra Hetterich
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#4

06.08.2007, 10:01

Das klingt schon mal gut. Vielen Dank!
Hab gerade beim Nachlassgericht angerufen und die meinten, es gäbe wohl einen notariellen ERbvertrag und ich bräuchte eventuell nur eine beglaubigte Abschrift davon und garkeinen Erbschein. Der Typ war sich aber nicht sicher :roll:

Er schickt mir den jetzt erstmal und damit soll ich versuchen, den VB umschreiben zu lassen. Wenn das nicht klappt, werde ich auf deinen Text zurückgreifen und den Erbschein beantragen.
Aber ich werde den Text auf jeden Fall mal in meine Mustersammlung aufnehmen :D
Gast

#5

06.08.2007, 10:24

Bei einem Erbvertrag benötigst Du in der Tat keinen Erbschein. Beglaubigte Abschrift beim Nachlassgericht beantragen und dann Antrag auf Titelumschreibung stellen.
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shila1978
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#6

09.08.2007, 10:45

Sehe ich dann auch so
Jupp03/11

#7

09.08.2007, 10:49

es muss aber darauf geachtet werden, dass begl. Kopie des Eröffnungsprotokolls mit vom Nachlassgericht erteilt wird.
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shila1978
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#8

09.08.2007, 10:59

Ach, echt? wieder was dazu gelernt! :thx
StineP

#9

09.08.2007, 11:12

Das wusste ich auch noch nicht - sehr interessant ;)
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Petra Hetterich
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#10

10.08.2007, 09:27

Also ein beglaubigtes Eröffnungsprotokoll wurde mir vom Nachlassgericht mitgeschickt. Ich hab jetzt die Zweitausfertigung nochmal beantragt, mal sehen, ob das dann klappt.
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