Antrag gem. § 758 ZPO, Art. 13 Abs. 2 GG

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Saskia_Alice
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#1

16.08.2011, 16:56

Hallo Ihr Lieben,

ich habe einen furchtbar nervigen Schuldner. Nach fast anderthalb Jahren der Suche und vergeblicher ZV habe ich den Kerl nun endlich gefunden. Er verweigert dem GV aber den Zutritt zur Wohnung bzw. reagiert nicht auf Terminsankündigungen des GV etc.
Der GV hat ihn nun nochmals zur EV geladen (22.08.11), regt aber gleichzeitig einen Antrag gem. § 758 ZPO, Art. 13 Abs. 2 GG an.
Soll/kann ich diesen Antrag erst nach dem EV-Termin machen oder bereits jetzt? Ich gehe davon aus, dass der Schuldner nicht zum Termin erscheint, wobei für diesen Fall bereits der Erlass eines Haftbefehls beantragt wurde.
Gibt es ggf. irgendwelche Fristen, die ich beachten müsste?

Danke für Eure Hilfe und Euch allen einen schönen Feierabend.

LG
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Pepples
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#2

16.08.2011, 17:00

Wart einfach den eV Termin jetzt mal ab. Selbst wenn Du den Beschluss jetzt sofort beantragst, ist er eh nicht mehr rechtzeitig vor dem Termin da.
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Saskia_Alice
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#3

26.08.2011, 11:34

Danke für die Antwort. Der Termin war diese Woche Montag. Ich hab den GV mal um eine Info gebeten, ob der Schuldner da war, damit ich den Antrag dann schnellstmöglich rausgehen lassen kann.
Gibt es hier denn irgendwelche Fristen, die ich beachten muss oder ist das egal?

Hast Du vielleicht ein Muster für einen solchen Antrag?

Liebe Grüße und ein schönes WE.
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