Vollstreckungsgericht

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
mellimaus
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#21

02.08.2007, 13:20

Sorry, bißel durcheinander, also:

Haben MB, VB und daraus haben wir vollstreckt mit Pfüb und VZV. Die Schuldnerin hat Wiedereinsetzung in vorigen Stand und ZUrückweisung VB beantragt. Gericht hat alles abgewiesen. DAraufhin haben wir KfB gemacht zu dem Aktenzeichen.

War falsch?
StineP

#22

02.08.2007, 14:19

Also, wenn ich richtig verstehe, habt Ihr die ZV Kosten im KFB mit festsetzen lassen? Das ist falsch.

KFB dürft ihr nur machen in dem Fall über die Kosten, die im Verfahren über die Wiedereinsetzung entstanden sind.

Da das Gericht den Antrag abgewiesen habt, dürft ihr weiter vollstrecken. Ganz easy. Die angefallenen Kosten brauchen daher nicht (dürfen nicht!!) in den KFB mit rein, sondern werden entsprechend gegenüber dem Drittschuldner mit aufgegeben während des Pfübs
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shila1978
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#23

02.08.2007, 14:32

genau! ;-)
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icerose
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#24

02.08.2007, 14:44

:zustimm StineP!!!
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mellimaus
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#25

02.08.2007, 14:52

Die Bank hat das Konto aufgelöst, also nich viel bei rausgekommen. Sonst haben wir nix gegen die Schuldnerin - mist.... Also nur die Kosten vom Wiedereinsetzungsverfahren und die Kosten PfüB verjähren ja nich. So war das doch oder? Also brauch man die doch auch nich unbedingt festsetzen lassen oder?

Ich danke euch. Diese Sache werd ich wohl nie so richtig verstehen und mein Chef erst recht nich ;-(
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#26

02.08.2007, 15:16

Aber du kannst diese Kosten doch bei dem nächsten bzw. anderen ZV-Auftrag mit geltend machen, oder seh ich nich durch???
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#27

02.08.2007, 15:43

na doch, da kommen die ja dann sowieso mit rein. Im KfB wär aber auch schön gewesen ;-)
StineP

#28

02.08.2007, 15:51

Du kannst die separat festsetzen lassen beim Vollstreckungsgericht (das haben die euch ja auch mitgeteilt). Macht man vorwiegend, um der Verjährung zu entgehen.
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Silvia
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#29

04.08.2007, 18:27

Hallo,

Im Kostenfestsetzungsantrag an das Gericht können die Gebühren u. Kosten geltend gemacht werden, die im Gerichtsverfahren entstanden sind bis zur Erlangung eines Titels.

Wenn dann ein Titel vorhanden ist, kann vollstreckt werden
> diese Kosten gehören dann zu den Zwangsvollstreckungskosten,
die dann gesondert festgesetzt werden können.

Silvia
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