Nachbesserung/Berichtigung möglich?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Adelia
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#1

10.08.2011, 16:18

Habe gerade eine e. V. von April 2010 vor mir liegen. Darin steht drin, dass er ein Konto bei der Raiffeisenbank hat. Daraufhin habe ich das Konto Anfang Februar 11 pfänden lassen.

Die Bank teilte mir dann mit, dass keien Kontoverbindung besteht.

Kann ich jetzt vom Gerichtsvollzieher eine Nachbesserung der e. V. beantragen? Der Schuldner ist 87 geboren, lebt bei seiner Tante und hat angeblich kein Einkommen. Seit 1 1/2 Jahren kann sich ja nun bei dem auch viel verändert haben. Kann ich eventuell auch eine neue abnahme der e. V. beantragen?
mckohlberg
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#2

10.08.2011, 16:27

M.E. kannst Du eine Nachbesserung beantragen, da sich etwas Wesentliches verändert hat.
Ich hab das in einer Sache auch schon gemacht und dann die neue BV erhalten. Der Schuldner hat dann sogar auch noch seinen neuen Arbeitgeber angegeben.
LG mck
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Pepples
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#3

10.08.2011, 16:29

Der Wegfall der Kontoverbindung begründet doch keine Nachbesserung. Eine Nachbesserung ist immer dann möglich, wenn Angaben nicht gemacht wurden bzw. nicht präzise gemacht wurden.

Für die erneute eV reicht der Wegfall der Kontoverbindung auch nicht.
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#4

10.08.2011, 16:31

Dann hatte ich mit dem GV wohl Glück!
LG mck
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Adelia
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#5

10.08.2011, 16:36

Mhh, das ist echt mist. Manchmal wird es den Schuldnern echt zu leicht gemacht. :(
aculita
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#6

11.08.2011, 16:39

Such mal im Forum nach Abgabe der eV wegen 836 III ZPO gemäß 900 ZPO (analog)
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#7

12.08.2011, 06:48

Ich würde erstmal einen ganz normalen Zwangsvollstreckungsauftrag machen. Vielleicht ergeben sich da schon Anhaltspunkte für eine erneute Abnahme der EV.
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Adelia
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#8

12.08.2011, 08:52

Bei sowas hatte ich bisher nicht wirklich Erfolg. Der Gerichtsvollzieher hat mir dann immer nur mitgeteilt, dass der Schuldner bereits die e. V. abgegeben hat und damit war die Sache für ihn erledigt.
Ernie

#9

12.08.2011, 09:03

Die erfolglose Kontenpfändung nimmst Du zum Anlass, um den Schuldner zur Auskunftserteilung nach § 836 III ZPO aufzufordern.
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#10

12.08.2011, 11:19

Wie formuliere ich denn da am besten das Schreiben?
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