Zwangsvollstreckung auf Eröffnungsbeschluss

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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#1

08.08.2011, 10:20

Hallo,

ich möchte aus dem Eröffnungsbeschluss vollstrecken...

Voraussetzung hierfür: vollstreckbare Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses.

Was muss ich hierfür dem Gericht zukommen lassen. Abschrift des Eröffn.beschluss, Ausfertigung des Eröffn.beschluss oder begl. Abschrift des Eröffn.beschluss?

Bin mir gerade nicht sicher. :oops:
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Liesel
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#2

08.08.2011, 10:25

Vollstreckung aus einem Eröffnungsbeschluß? Weiß nicht, was du damit meinst.
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#3

08.08.2011, 10:28

Wir sind Insolvenzverwalter und wollen einen Herausgabeanspruch gegen den Schuldner pfänden. Die vollstr. Ausf. des Eröffn.beschluss bildet den Herausgabetitel gem. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
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#4

08.08.2011, 10:40

Bei Inso bin ich raus. :oops: Sorry.
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#5

08.08.2011, 10:43

Mir geht´s eigentlich nur darum, was ich als Nachweis zur Erteilung einer vollstr. Ausfertigung mitschicken muss..

Ob, wie bei einem Urteil, die einfache Ausfertigung reicht.
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#6

08.08.2011, 10:56

Also, ich beantrage beim Insogericht einfach eine vollstreckbare Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses und begründe kurz, wozu ich sie brauche. Ich schicke da nix weiter mit.
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