Pfüb Rücknahme

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Heffi89
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#1

19.07.2011, 09:05

Hallo,

ich habe da eine Frage bezüglich der Rücknahme eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
Während meiner Ausbildung, die ich letzten Monat beendet habe, hatte ich nicht wirklich viel damit zu tun. Habe nur welche beantragt, aber nie zurückgenommen.

Zur Sache:
Die Angelegenheit hat sich durch eine notarielle Vereinbarung erledigt. Mdtin. hat uns bereits angeschrieben, dass wir den Pfüb zurücknehmen sollen.
Ich weiß jetzt nicht genau wen ich anschreiben muss. :oops:
Nur das Gericht? Den Drittschuldner?
Weiß auch nicht genau wie ich das formulieren soll. Reicht da einfach, dass wir den zurücknehmen?

Danke schon im Voraus!
Ich bin wach, mehr möchte ich zu meinem derzeitigen Zustand nicht sagen.
Goldlöckchen

#2

19.07.2011, 09:07

Wurde der Pfüb schon erlassen, bzw. zugestellt?
Heffi89
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#3

19.07.2011, 09:13

Oh ja, hatte ich vergessen, der ist schon zugestellt worden.
Ich bin wach, mehr möchte ich zu meinem derzeitigen Zustand nicht sagen.
Goldlöckchen

#4

19.07.2011, 09:15

Wenn der Pfüb bereits zugestellt wurde, musst Du diesen gegenüber dem Drittschuldner zurücknehmen, also z.B. die Kontopfändung bei der Bank aufheben.
Heffi89
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#5

19.07.2011, 09:19

Also dann einfach den Drittschuldner anschreiben, dass wir den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zurücknehmen und das Gericht gar nicht?

Meine Kollegin meinte nämlich nur das Gericht, war mir dabei aber auch nicht sicher.
Ich bin wach, mehr möchte ich zu meinem derzeitigen Zustand nicht sagen.
Goldlöckchen

#6

19.07.2011, 09:21

Das Gericht hat mit dem Vorgang, nachdem der Pfüb bereits erlassen wurde, nichts mehr zu tun.
Heffi89
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#7

19.07.2011, 09:23

Stimmt ja, danke dir! :thx
Ich bin wach, mehr möchte ich zu meinem derzeitigen Zustand nicht sagen.
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