Hallo zusammen,
ich versuche gerade die GVZ-Kostenberechnungen zu verstehen und werde aber nicht schlau daraus.
Bei uns ist es immer so, dass die Mandanten genau wissen wollen, was was kostet und bei den GVZ-Kosten schätzen wir immer nur. Ich würd das jetzt aber gene mal richtig verstehen.
Wie ist das denn, wenn ich einen GVZ mit der Zustellung des vorl. Zahlungsverbotes per Post beauftrage? Entsteht da je Drittschuldner eine Zustellgebühr + Auslagen? Oder ist das ein Auftrag und die Gebühren entstehen 1 x egal, wie viel Drittschuldner ich hab?
Bei der Zustellung des PFÜB sind es wohl je Drittschuldner eigene Angelegenheiten.
Wär super, wenn mir das jemand beantworten könnte.
Vielen Dank
GVZ-Rechnungen
- Kirschblüte
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Jeder Drittschuldner = ein Auftrag. D. h. pro Drittschuldner bei Post-ZU 2,50 € Gebühr, bzw. 7,50 € bei pers. ZU zzgl. Wegegeld.
Auslagenpauschale je Drittschuldner 3,00 €. ZU Drittschuldner + Schuldner ist ein Auftrag. Dazu kommen je Post-ZU noch 3,45 € Porto sowie Dokumentenpauschale.
Auslagenpauschale je Drittschuldner 3,00 €. ZU Drittschuldner + Schuldner ist ein Auftrag. Dazu kommen je Post-ZU noch 3,45 € Porto sowie Dokumentenpauschale.
- Kirschblüte
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Die Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbotes (VZV) ist von der Zustellung eines Pfüb zu unterscheiden.
Was Stummeyer geschrieben hat trifft für den Pfüb zu, denn es gilt hier Nr. 3 Abs. 5 DB-GvKostG.
Bei der Zustellung eines VZV an mehrere DS handelt es sich dagegen um einen Auftrag (§ 3 Abs. 2 Satz 2 GvKostG), d.h. die allgemeine Auslagenpauschale ist aus der Gebührensumme zu bestimmen.
Was Stummeyer geschrieben hat trifft für den Pfüb zu, denn es gilt hier Nr. 3 Abs. 5 DB-GvKostG.
Bei der Zustellung eines VZV an mehrere DS handelt es sich dagegen um einen Auftrag (§ 3 Abs. 2 Satz 2 GvKostG), d.h. die allgemeine Auslagenpauschale ist aus der Gebührensumme zu bestimmen.
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silvester hat geschrieben:Die Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbotes (VZV) ist von der Zustellung eines Pfüb zu unterscheiden.
Was Stummeyer geschrieben hat trifft für den Pfüb zu, denn es gilt hier Nr. 3 Abs. 5 DB-GvKostG.
Bei der Zustellung eines VZV an mehrere DS handelt es sich dagegen um einen Auftrag (§ 3 Abs. 2 Satz 2 GvKostG), d.h. die allgemeine Auslagenpauschale ist aus der Gebührensumme zu bestimmen.
§ 3 Auftrag
(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,
...
2. mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder ...
Ich vermag nicht zu erkennen, warum eine Zustellung an mehrere Drittschuldner egal ob per VZV oder per PfüB gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 GvKostG mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger als ein Auftrag gilt.
- Kirschblüte
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Ich hab das gerade nachgelesen. Ich glaube Silvester liegt doch richtig.
In § 3 Abs. 2 steht auch noch: "Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung handelt es sich um denselben Auftrag. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt." (letzter Satz)
D.h. die Auslagen entstehen nur einmal?
In § 3 Abs. 2 steht auch noch: "Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung handelt es sich um denselben Auftrag. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt." (letzter Satz)
D.h. die Auslagen entstehen nur einmal?
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Ja, man sollte den Absatz auch zu Ende lesen