Nacht-ZV-Auftrag

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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mino
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#1

30.07.2007, 12:00

Hallo,

hätte da mal eine frage:

In einer ZV-Sache muss ich laut GV einen "Nachtpfändungsauftrag" machen, da der Schuldner ein Restaurant besitzt und dort eine Kassenpfändung durchgeführt werden soll. Die Pfändung soll nnach § 758 a ZPO zur "Unzeit" erfolgen, also so gegen 24 Uhr.

Hat jemand von Euch schon so einen Antrag gestellt, gibt es da eine Vorfomulierung oder Antragsbeispiel?
Früher hatte ich Zeit und Geld, jetzt habe ich Pferde!
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tobik9
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#2

30.07.2007, 12:45

Eine Vorformulierung gibt es dafür nicht, ich würde es so schreiben:

"Es wird gebeten, die Zwangsvollstreckung gegen 2h nachts in den Geschäftsräumen des Schuldners, Restaurant Mustermann, Adresse Musterstraße 11, 77777 Musterstadt durchzuführen und zunächst eine Kassenpfändung zu versuchen."

GV-Kosten sind bei nächtlicher Vollstreckung höher.
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tobik9
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#3

30.07.2007, 12:46

sorry, hab die "4" nach der "2" vergessen, meinte "24h"

hoffe konnte dir damit einwenig helfen

lg
Gast

#4

30.07.2007, 13:36

ANTRAG AUF DURCHSUCHUNGSERLAUBNIS GEM. § 758 a Abs. 4 ZPO

In der Zwangsvollstreckungssache

- Gläubiger -

gegen

- Schuldner -

werden in der Anlage der Vollstreckungstitel sowie die Zwangsvollstreckungsunterlagen überreicht. Namens und in Vollmacht des Gläubigers wird beantragt, zu beschließen:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel
(Bezeichnung Vollstreckungstitel)

in der Wohnung des Schuldners in

(Adresse, wo vollstreckt werden soll)

wird auch zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen gestattet.

Begründung:
Es wird Bezug genommen auf die Mitteilung des Gerichtsvollziehers, daß mehrfache Vollstreckungsversuche zu verschiedenen Tageszeiten ohne Erfolg waren. Daher ist richterliche Gestattung der Durchsuchung geboten.




Anwalt
GV Alt
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#5

31.07.2007, 02:03

§ 758 a ZPO bezieht sich m.E. nur auf eine Vollstreckung zur Nachtzeit in der Wohnung des Schuldners.

Eine Vollstreckung im Geschäftslokal wäre somit auch ohne besondere richterl. Anordnung möglich.
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blackcat
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#6

31.07.2007, 08:11

@GV Alt

Laut ZPO Kommentar bezieht sich die Wohnung auch auf die Geschäftsräume.
Also ist eine richterliche Anordnung notwendig!
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#7

31.07.2007, 23:42

@blackcat:
Bitte nicht § 758 a Abs. 1 (Durchsuchung) mit Abs. 4 (Nachtzeit, Sonn- und Feiertage) verwechseln!

Natürlich ist grundsätzlich bei einer Durchsuchung von Wohnung und Geschäftslokal eine richterl. Anordnung erforderlich (sofern der Schuldner nicht einverstanden ist).

Nach § 758 a Abs. 4 nimmt der GV eine ZV zur Nachtzeit + an Sonn- und Feiertagen dann nicht vor, wenn dies eine unbillige Härte darstellt usw. .... ,in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen richterl. Anordnung.

Das bedeutet, daß eine ZV = Kassenpfändung zur Nachtzeit + an Sonn- und Feiertagen im Geschäftslokal (Restaurant, Kneipe, Bar usw.) auch ohne eine besondere richterl. Genehmigung möglich ist.

Das dann vom GV in der Kasse vorgefundene Bargeld pfändet er auch ohne richterl. Durchsuchungsanordnung wg. "Gefahr im Verzuge".

:fecht
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blackcat
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#8

01.08.2007, 08:52

@GV Alt:
Ok, Berichtigung angenommen :-)
Dann wird`s ja umso einfacher für den Gläubiger...
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domel 3008
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#9

29.04.2010, 14:21

@GV Alt:
Das heißt ich muss zuerst die ZV in der Wohnung und in den Geschäftsräumen versuchen und wenn dan der Schuldner den Zutritt versagt, muss ich mir eine richterliche Durchsuchungsanordnung für die Geschäftsräume für die Nachtzeit (weil bei meinem Fall ist der Schuldner ne Diskothek) geben lassen und dann nochmal die ZV durchführen lassen?

hab dich das so richtig verstanden?
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domel 3008
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#10

29.04.2010, 15:10

kann mir denn keiner helfen?
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