Hallo ihr Lieben,
muss mich mal wieder an Euch Profis wenden.
Folgendes Problem:
Habe hier ein Ehescheidungsverfahren mit Folgesachen. Es fand eine mündliche Verhandlung statt. In der Verhandlung erging ein Teil-Anerkenntnisbeschluss. Die Antragsstellerin und der Antragsgegner werden verpflichtet Auskunft zu erteilen über ihr Anfangs- und Endvermögen zum XX. Wir vertreten die Antragsstellerin.
Der Antragsgegner hat bis jetzt noch keine Auskunft erteilt (Beschluss erging bereits im März). Wie geht es nun weiter? Wie kann ich den Antragsgegner dazu zwingen Auskunft zu erteilen? Ich versteh ehrlich gesagt nur Bahnhof. Ich hab auch schon die Suchfunktion genutzt, aber das verwirrt mich alles nur noch viel mehr ehrlich gesagt. Bitte entschuldigt, dass ich dafür jetzt einen extra Beitrag aufmache.
Vielen lieben Dank im Voraus
Familienrecht, Auskunft erzwingen
- Morgenmuffel
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 535
- Registriert: 07.06.2011, 14:38
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Phantasy (DATEV)
Hast Du schon eine vollstreckbare Ausfertigung?? Wenn ja, kann Du anschließend bei Gericht einen ANtrag nach § 888 ZPO stellen. Muster hierfür findest Du zur Not im Netz. Kann aber gerne mal nachsehen, ob ich ein Muster hier habe....
Der Vorteil der Klugheit liegt darin, dass man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger. (Kurt Tucholsky)
- Morgenmuffel
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hab da was gefunden:
In Sachen
x ./. y
überreichen wir anliegend den Titel des …. gerichts, Az.: …., und beantragen,
gegen den Schuldner wird zur Erzwingung der im Titel bezeichneten Handlung, nämlich der Gläubigerin Auskunft zu erteilen (genau bezeichnen, wie es im Titel ausgeurteilt wurde), ein Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft festzusetzen.
Und dass muss dann noch begründet werden. Dass der Schuldner trotz Aufforderung keine Auskunft erteilt hat usw.
Hoffe, dass hilft vielleicht ein bisschen
In Sachen
x ./. y
überreichen wir anliegend den Titel des …. gerichts, Az.: …., und beantragen,
gegen den Schuldner wird zur Erzwingung der im Titel bezeichneten Handlung, nämlich der Gläubigerin Auskunft zu erteilen (genau bezeichnen, wie es im Titel ausgeurteilt wurde), ein Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft festzusetzen.
Und dass muss dann noch begründet werden. Dass der Schuldner trotz Aufforderung keine Auskunft erteilt hat usw.
Hoffe, dass hilft vielleicht ein bisschen
Der Vorteil der Klugheit liegt darin, dass man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger. (Kurt Tucholsky)
Nachdem Dir die vollstreckbare Ausfertigung vorliegt, musst Du den Antragsgegner unter Fristsetzung zur Auskunftserteilung auffordern. Erst nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist ist ein Antrag nach § 888 ZPO beim Prozessgericht einzureichen.