Steuerklassenwechsel im lfd. Inso-Verfahren,

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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crazybiker
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#1

26.07.2007, 17:45

Hallo Forum, ich habe schon alles umgegraben, aber nix gescheites gefunden. Vielleicht hat ja jemand eine Idee oder gar DIE Antwort: Sachverhalt: Insoverfahren läuft seit 5 (!) Jahren; Einkommen des Schuldners wegen Unterhaltsverpflichtung gegenüber 1 Kind unterhalb der Freigrenze. bisherige Steuerklasse 3. Ehefrau hat eigenes Einkommen. Nun Wegfall Kind; Schuldner wechselt die Steuerklasse von 3 nach "ungünstig"; Einkommen damit erneut unterhalb der Freigrenze. Seine Begründung: Bliebe er in Steuerklasse 3 erhalte der Treuhänder geschätzte 250,00 EU/Monat. Die komplette Steuerlast träfe dann die Ehefrau. Um das auszugleichen, habe er Wechsel der Steuerklasse gewählt.
Meine Frage nun: ist das Verhalten des Schuldners zu beanstanden? Hätte er VOR Wechsel den Treuhänder um Erlaubnis fragen müssen? Ich sage nein, da der Treuhänder ja weder die Interessen des Schuldners NOCH die der Gläubiger vertritt (lt. Inso-form ist der Treuhänder ja der natürliche Feind des Schuldners!) sondern lediglich sich an den Gegebenheiten des Einkommens zu orientieren und die Errechnung der Abzüge vorzunehmen hat.
Ich finde KEINE Vorschrift oder irgendwelche Ausführungen konkret zu diesem Problem. Hat da jemand "da draussen" schon mal ähnliches erlebt oder kann mal seine Meinung dazu äussern?
Vielen Dank vorab!
Gina

#2

27.07.2007, 05:49

Also in der ZV hat sich durchgesetzt, dass eine Verfügung über das Einkommen in dieser Form nach erfolgter Pfändung unzulässig ist.

Ich bin der Meinung, das dürfte auch für die Verfügung während einer laufenden Abtretung gelten. Immerhin verfügt der Schuldner einfach über sein noch vorhandenes Vermögen. Vielleicht kannst du ja die Vorschriften der Zwangsvollstreckung hinzuziehen?
StineP

#3

27.07.2007, 07:50

Das meine ich auch - die nachträgliche Änderung dürfte nicht so einfach gehen
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Katie
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#4

27.07.2007, 21:17

Ich hatte man einen anderen Fall, wo ich Nichtberücksichtigungsanträge gestellt habe. Ich habe mich gefragt, ob der Treuhänder das dann auch machen muß. Ein Fachanwalt für Inso-Recht hat mir gesagt, das der Treuhänder auch diesbezüglich tätig werden muß und auch wird, da es ja schließlich auch um sein eigenes Geld geht.
Ey, da fällt mir auch gerade ein, daß ist der gleiche Schuldner, der vor drei Monaten auch noch schnell die Steuerklasse gewechselt hat, was ich ihm aber vermiest habe. Die BGH-Entscheidung diesbezüglich bezieht sich auch nur auf die Pfändung.
Leider ist der Schuldner gerade erst in der Insolvenz, so daß ich noch nichts dazu sagen kann.
Doch ich denke mal, der Treuhänder muß da tätig werden.
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Katie
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#5

27.07.2007, 21:25

Ich hab jetzt was gefunden, bezieht sich allerdings auf die Wohlverhaltensperiode, § 295:

V.) Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode:

Die Obliegenheiten sind in § 295 InsO geregelt:

(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung

1.) eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;


Zu einzelnen Fällen Bemerkungen:

1.)
Der erwerbstätige Schuldner muß eine angemessene, d. h. eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausüben.

Unter den Begriff „angemessene Erwerbstätigkeit“ fällt auch, daß der Schuldner verpflichtet ist, die für seinen Lohnsteuerabzug günstigste Steuerklasse zu wählen. Wählt er ohne sachlichen Grund eine andere Steuerklasse, um sein Nettoeinkommen zu mindern, kann darin eine Verletzung gesehen werden.

http://www.kanzlei-werner.info/index.ph ... &auswahl=1
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#6

27.07.2007, 21:28

Und das hab ich jetzt in einem anderen Forum gefunden:

"mit Steuerklassse 3 hat man ein höheres Netto.

Es wäre eine Möglichkeit in Steuerklasse 4 zu wechseln. Das macht allerdings keinen Sinn solange das Verfahren im eröffneten Status ist.
Und auch in der WVP kann der TH noch eine Nachtragsverteilung beantragen so dass die Steuererstattungen die in der eröffneten Phase entstanden sind im Verfahren Nachtragsverteilung zur Masse gezogen werden können."

Ich würde mich unbedingt mal mit dem Treuhänder in Verbindung setzen.
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crazybiker
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#7

27.07.2007, 21:35

Hallo Katie, HUT AB und Vielen Dank für Deine Mühe. Deine Beiträge helfen mir wirklich weiter, KLasse ! vor allem der Link zu der Kanzlei-Werner hat mir weitergeholfen.
Gruß C-Biker (Gerhard)
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Katie
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#8

27.07.2007, 21:56

Gern geschehen. Und Danke für das Geschenk. Bild
Halt mich doch mal auf dem Laufenden, was bei Dir rausgekommen ist. Wie schon gesagt, mein Spezi-Schuldner ist gerade erst am Anfang der Insolvenz. Dem will ich ja auch noch eins überbraten. Bild Der hat mich so dermaßen geärgert. Bild
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