Hallo Leute ich habe in einer Sache rückständigen Kindesunterhalt gepfändet. Jetzt schreibt der dRittschuldner dass vorpfändungen i. H. v. 6000,00 bestehen. Ist der rückständige, gepfändete Kindeshalt nicht bevorrechtigt zur Auszahlung zu bringen ? oder gilt dies nur für den laufenden ?
Hat jemand einen tip wo man dies nachschlagen kann.
Hoffe es weiß hier jemand mehr als ich.
danke
Pfändung Kindesunterhalt
- pasc1976
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Hallo!
Hast Du in Deinem Antrag auf Erlaß des Pfüb die Festsetzung des dem Schuldner für seinen Lebensunterhalt verbleibenden Betrages gemäß § 850 d ZPO beantragt? Wenn nicht, dann ist klar, warum der Drittschuldner sich auf die Vorpfändungen beruft. Das Gericht erläßt den erweiterten Beschluss nur, wenn Du das auch beantragst.
Hast Du in Deinem Antrag auf Erlaß des Pfüb die Festsetzung des dem Schuldner für seinen Lebensunterhalt verbleibenden Betrages gemäß § 850 d ZPO beantragt? Wenn nicht, dann ist klar, warum der Drittschuldner sich auf die Vorpfändungen beruft. Das Gericht erläßt den erweiterten Beschluss nur, wenn Du das auch beantragst.
- luccimaus
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Schau mal bitte hier nach, da haben wir das gleiche Thema ebenfalls besprochen. Wird dir sicherlich weiterhelfen!
http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=7469&highlight=
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Ich weiß ehrlich gesagt nicht was ich mit dem 850 d soll. Ich habe hier eine vor uns vorrangige Forderung. Ich wollte ja wissen ob evtl der Kindesunterhalt bevorzugt also vor einem normalen gläubiger vorrangig auszubezahlen ist. Mein Problem ist eigentlich nicht der 850 d (Pfändungsgrenze.)
Hat jemand schon mal 850 e berechnen lassen ? Wie sah der Antrag ungefähr aus. Ich wollte jetzt nach 850 e berechnen lassen aber irgendwie steh ich am schlauch
Hat jemand schon mal 850 e berechnen lassen ? Wie sah der Antrag ungefähr aus. Ich wollte jetzt nach 850 e berechnen lassen aber irgendwie steh ich am schlauch
- luccimaus
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Hallo Pauline!
Schau doch mal in die anderen Threads, da wurde es schon zig mal durchgesprochen.
Wenn du die Pfändung nach 850d Abs 1 Satz 4 ZPO machst, ist dies vorrangig. Da kannst auch den Selbstbehalt festlegen lassen. Bzw. legst ihn selbst fest.
Wieso möchtest du nach 850e machen?
Wer ist der vorrangige Gläubiger? Wenn es eine Bank ist, hast "glaube ich" schlechte Karten.
Mach 850d Lohnpfändung beim Arbeitgeber. Dies zieht sofort
Schau doch mal in die anderen Threads, da wurde es schon zig mal durchgesprochen.
Wenn du die Pfändung nach 850d Abs 1 Satz 4 ZPO machst, ist dies vorrangig. Da kannst auch den Selbstbehalt festlegen lassen. Bzw. legst ihn selbst fest.
Wieso möchtest du nach 850e machen?
Wer ist der vorrangige Gläubiger? Wenn es eine Bank ist, hast "glaube ich" schlechte Karten.
Mach 850d Lohnpfändung beim Arbeitgeber. Dies zieht sofort
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- Annile
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Was steht denn in deinem Pfüb drinne?
Pfändung nach § 850c ZPO oder nach § 850d ZPO.
Habt ihr nach § 850c ZPO gepfändet ist die Forderung nicht vorranig zu behandeln - bei § 850d ZPO jedoch schon.
Mit der Vorgehensweise nach § 850e ZPO meinst du bestimmt § 850e Nr. 4 ZPO
Wenn ein nicht bevorrechtiger (also normaler) Gläubiger pfändet, ist der Betrag in 3 Teile zu zerlegen:
A) in den Teil, der nach § 850c ZPO jedem Gläubiger offen steht
B) in den Teil, der nur dem Zugriff der bevorrechtigten Gläubiger offen steht
C) in den Teil, der dem Schuldner nach § 850d ZPO auch gegenüber den bevorrechtigten Gläubigern als notwendiger Unterhalt für sich selbst und seine Angehörigen in jedem Falle verbleiben muss
Der nicht bevorrechtigte Gläubiger kann nur den Bereich A) erfassen, die beiden anderen Bereiche stehten ihm nicht zur Verfügung. In seinem Bereich geht er wegen des Prioritätsgrundsatzes (§ 804 Abs. 3 ZPO) später pfändenden Gläubigern - auch Unterhaltsgläubiger - im Range vor.
Hat jedoch zuerst ein ein bevorrechtigter Gläubiger gepfändet, ist zu unterscheiden, ob der Unterhaltsgläubiger nach § 850d ZPO
a.) also als bevorrechtigter Gläubiger - oder
b.) nur im Umfang des § 850c ZPO - als nicht bevorrechtigter Gläubiger das Arbeitseinkommen des Schuldner gepfändet hat.
Hat nämlich der bevorrechtigte Gläubiger nur nach § 850c ZPO gepfändet, versperrt er später pfändenden gewöhnlichen Gläubigern denen die weiteren Einkommensteile nicht zur Verfügung stehen - diesen Bereich.
Nur für diesen Fall trifft § 850e Nr. 4 ZPO Vorsorge. Hier hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag anzuordnen, dass der Anspruch des bevorrechtigten Gläubigers zunächst aus dem Einkommensteil zu nehmen ist, welcher dem gewöhnlichen Gläubiger nicht zur Verfügung steht. Sollte dieser Bereich nicht ausreichen, so ist er auch ganz oder teilweise aus dem allen Gläubigern offen stehen Betrag zu befriedigen.
Hat jedoch zuerst ein Unterhaltsgläubiger nach § 850d ZPO und anschließend ein Gläubiger nach § 850c ZPO gepfändet, erübrigt sich ein Beschluss nach § 850e Nr. 4 ZPO.
Pfändung nach § 850c ZPO oder nach § 850d ZPO.
Habt ihr nach § 850c ZPO gepfändet ist die Forderung nicht vorranig zu behandeln - bei § 850d ZPO jedoch schon.
Mit der Vorgehensweise nach § 850e ZPO meinst du bestimmt § 850e Nr. 4 ZPO
Wenn ein nicht bevorrechtiger (also normaler) Gläubiger pfändet, ist der Betrag in 3 Teile zu zerlegen:
A) in den Teil, der nach § 850c ZPO jedem Gläubiger offen steht
B) in den Teil, der nur dem Zugriff der bevorrechtigten Gläubiger offen steht
C) in den Teil, der dem Schuldner nach § 850d ZPO auch gegenüber den bevorrechtigten Gläubigern als notwendiger Unterhalt für sich selbst und seine Angehörigen in jedem Falle verbleiben muss
Der nicht bevorrechtigte Gläubiger kann nur den Bereich A) erfassen, die beiden anderen Bereiche stehten ihm nicht zur Verfügung. In seinem Bereich geht er wegen des Prioritätsgrundsatzes (§ 804 Abs. 3 ZPO) später pfändenden Gläubigern - auch Unterhaltsgläubiger - im Range vor.
Hat jedoch zuerst ein ein bevorrechtigter Gläubiger gepfändet, ist zu unterscheiden, ob der Unterhaltsgläubiger nach § 850d ZPO
a.) also als bevorrechtigter Gläubiger - oder
b.) nur im Umfang des § 850c ZPO - als nicht bevorrechtigter Gläubiger das Arbeitseinkommen des Schuldner gepfändet hat.
Hat nämlich der bevorrechtigte Gläubiger nur nach § 850c ZPO gepfändet, versperrt er später pfändenden gewöhnlichen Gläubigern denen die weiteren Einkommensteile nicht zur Verfügung stehen - diesen Bereich.
Nur für diesen Fall trifft § 850e Nr. 4 ZPO Vorsorge. Hier hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag anzuordnen, dass der Anspruch des bevorrechtigten Gläubigers zunächst aus dem Einkommensteil zu nehmen ist, welcher dem gewöhnlichen Gläubiger nicht zur Verfügung steht. Sollte dieser Bereich nicht ausreichen, so ist er auch ganz oder teilweise aus dem allen Gläubigern offen stehen Betrag zu befriedigen.
Hat jedoch zuerst ein Unterhaltsgläubiger nach § 850d ZPO und anschließend ein Gläubiger nach § 850c ZPO gepfändet, erübrigt sich ein Beschluss nach § 850e Nr. 4 ZPO.
Es Annile :hurra
- luccimaus
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- Registriert: 06.06.2007, 20:24
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@Annile!
Top Posting!! Wirklich alles in einem schön und kompakt. Habe zwar Erfahrung mit diesem Pfüb aber so schön hat es mir noch keiner erklärt. Habe mir dies direkt mal ausgedruckt und in mein Heftchen gelegt.
Spitze
Top Posting!! Wirklich alles in einem schön und kompakt. Habe zwar Erfahrung mit diesem Pfüb aber so schön hat es mir noch keiner erklärt. Habe mir dies direkt mal ausgedruckt und in mein Heftchen gelegt.
Spitze
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