Was ist sinnvoller, Pfüb oder Abtretung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
sati
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#21

03.06.2011, 09:15

Hallo,

m. E. ist die Abtretung vorzuziehen. Lass die pfändbaren Einkommensanteile abtreten. Die Höhe der vereinbarten Ratenzahlung kann ja darüber hinaus gehen oder auch dahinter zurückstehen. Das ist Vereinbarungssache.

Im Insolvenzfall des zukünftigen Arbeitnehmers hat die Abtretung dann nach 2 Jahre Gültigkeit (§ 114 Abs. 1 InsO). Die Pfändung nur noch maximal für den Folgemonat der Insolvenzeröffnung wirksam (§ 114 Abs. 3 InsO).

Bedenke auch, was passiert, wenn der zukünftige Arbeitnehmer in 3 Monaten kündigt. Dann ist die Pfändung wieder dahin. Die Abtretung behält jedoch Gültigkeit und muss dann nur noch beim neuen Arbeitgeber offengelegt werden.

Bitte beachten! Abtretungen des pfändbaren Einkommensanteils können arbeits- und tarifvertraglich ausgeschlossen sein. Als mögliche Tarifverträge prüfen.

Gruß, sati

Uups, stelle gerade fest, dass mir die zweite Seite der Antworten völlig entgangen ist, da wurde auf die Problematik einer Kündigung ja bereits eingegangen. Sorry.
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Picobaby
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#22

04.06.2011, 18:59

Ich bedank mich nochmals für die zahlreichen Antworten. Damit kann ich richtig was anfangen. :thx
Wer sich alles auf`s Brot schmieren läßt, was braun ist und sich in einem Glas mit dem Etikett ''Nutella'' befindet, ist selber schuld.

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Jara
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#23

05.06.2011, 13:50

Hallöchen,

Bitte beachten:
Wenn eine Forderung nicht pfändbar ist, kann diese auch nicht abgetreten werden!

Das heißt ihr könnt nicht mehr Arbeitslohn im Wege der Abtretung erhalten, als ihr per PFüb pfänden könnt.

Siehe §§ 398, 400 BGB i. V. m. § 851 ZPO

Natürlich kann der Schuldner höhere Raten zahlen, als pfändbar wäre.
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