Was ist sinnvoller, Pfüb oder Abtretung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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#11

01.06.2011, 19:11

Och ihr Süßen, ihr seit sooooo liiiiiiiiieb - vielen, vielen, vielen Dank für Eure Infos und für das Abtretungsgeschreibsel. Damit kann ich echt was anfangen!!!

Ich wünsch Euch ein tolles verlängertes WE - sofern ihr eines habt.

:liebe2
Wer sich alles auf`s Brot schmieren läßt, was braun ist und sich in einem Glas mit dem Etikett ''Nutella'' befindet, ist selber schuld.

[i][b]Dass mir mein Hund das Liebste sei, sagst Du oh Mensch sei Sünde, mein Hund bleibt mir im Sturme treu, der Mensch nicht mal im Winde.[/b][/i]
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#12

01.06.2011, 19:16

Aber jetzt doch noch eine letzte Frage :oops:

Was passiert, wenn der Schuldner selbst kündigt bzw. irgendwann gekündigt wird - bleibt dann meine Abtretung trotzdem "vorrangig" gegenüber anderen ZV-Maßnahmen, wenn er dann eine ganz neue Arbeitsstelle antritt oder muss ich da dann irgendwie reagieren? Sorry, aber von Abtretung hab ich wirklich keine Ahnung... :oops:
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Jupp03/11

#13

01.06.2011, 20:08

Die Abtretung ist bei Jobwechsel nicht mehr vorrangig.
Ernie

#14

01.06.2011, 20:34

Jupp03 hat geschrieben:Die Abtretung ist bei Jobwechsel nicht mehr vorrangig.
Veto! Das Datum der Abtretung ist ausschlaggebend! Wenn der Schuldner bei einem neuen Arbeitgeber anfängt und z. B. das Finanzamt dort pfändet, wird das Finanzamt solange bedient, bis der Abtretungsgläubiger seine Abtretung gegenüber dem neuen Arbeitgeber offenlegt. Der Abtretungsgläubiger, der "ältere" Rechte besitzt, da die Abtretung vor der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den neuen Arbeitgeber erfolgt ist, hat sogar einen Auszahlungsanspruch gegenüber dem pfändenden Gläubiger hinsichtlich der bisher gepfändeten Beträge!
Jupp03/11

#15

01.06.2011, 20:50

Veto

Eine noch nicht zur Entstehung gekommene, aber in Aussicht stehende sogenannte zukünftige Forderung kann gepfändet werden, wenn bereits eine rechtliche Grundlage vorhanden ist, die die Bestimmung der Forderung entsprechend ihrer Art und nach der Person des Drittschuldners ermöglicht. Dasselbe wird m. E. für Abtretungen gelten, ohne jetzt 829 ZPO gelesen zu haben.
Ernie

#16

01.06.2011, 21:01

Mein lieber Jupp, in dem Beispielfall treten Abtretung und Pfändung aufeinander.

Dabei ist immer vom Datum der Abtretung (nicht zu verwechseln mit dem Datum der Offenlegung) und dem Datum der Zustellung des Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses auszugehen.

Abtretungen werden ja zumeist zur Sicherung von z. B. Darlehensforderungen vereinbart. Solange die monatliche Zahlung auf das Darlehen erfolgt, besteht für den Abtretungsgläubiger keine Veranlassung, die Abtretung z. B. dem Arbeitgeber gegenüber offenzulegen.

Auf einmal zahlt der Abtretungsschuldner die monatliche Rate nicht mehr an den Abtretungsgläubiger, der diesen Umstand zum Anlass nimmt, um die Abtretung gegenüber dem Arbeitgeber des Abtretungsschuldners offenzulegen.

Der Arbeitgeber teilt darauf hin mit, dass bereits eine Gehaltspfändung vom z. B. Finanzamt vorliegt.

Aufgrund der entsprechenden Daten (Abtretungsvereinbarung / Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses) ist dann darauf abzustellen, welcher Gläubiger quasi die älteren Rechte an dem pfändbaren Arbeitseinkommen hat, und dieser Gläubiger ist dann entsprechend zu bedienen.

Der zwar später hinzugekommene Abtretungsgläubiger, dessen Rechte aus dem Abtretungsvereinbarung jedoch sehr viel älter sind, hat dann den Pfändungsgläubiger aufzufordern, die bisher eingezogenen Pfändungsbeträge an den Abtretungsgläubiger auszukehren, weil die Rechte des Pfändungsgläubigers nachrangig zu tilgen sind.
Jupp03/11

#17

01.06.2011, 21:09

Was du schreibst, zählt m. E. nicht beim Wechsel des Arbeitgebers, hierum geht es hier.
Ernie

#18

01.06.2011, 21:13

Doch, natürlich geht es hier darum!

Die Fragestellerin wollte ja wissen, was mit der Abtretung geschieht, wenn der Schuldner den Arbeitgeber wechselt und das Finanzamt beim neuen Arbeitgeber einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausbringt.

Das von mir vorgetragene weist darauf hin, dass eine Abtretung äußerst günstig ist, da zu 75 % die Abtretung zeitlich einer Pfändung vorgeht!
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#19

02.06.2011, 09:30

Guten Morgen,

@Ernie = Du hast mein Problem genau erfasst: Meine Befürchtung ist nämlich, dass der Schuldner irgendwann keinen Bock mehr hat, bei unserem eigenen Mandant zu arbeiten und kündigt selbst bzw. lässt sich rausschmeißen. Wir wissen aber, dass er beim FA Schulden hat, weil die beim letzten AG gepfändet haben. Die mag ich aber austricksen :wink: , um eben als erstes an die Kohle zu kommen. Und zwar auch in Zukunft, egal was für Touren der Schuldner fährt (bis auf die Pfändungsgrenze eben - btw, kann ich die durch die Abtretung auch ein "wenig" unterwandern? Ab 1. Juli liegt die Pfändungsgrenze bei 1.023,00 oder so ähnlich. Könnte ich dann rein theoretisch auch vereinbaren, dass der Schuldner so viel Geld "abdrückt", dass er unter die gesetztliche Pfändungsgrenze kommt (natürlich net so arg viel, sonst verliert er ja die Lust am Arbeiten)).

Fakt ist eben, dass ich die Forderung bzw. die Abtretung des Mandanten auch für die Zukunft so sichern möchte, dass ich mich beruhigt zurücklehnen kann, sofern der Schuldner nicht mehr bei unserem Mandanten arbeitet, weil ich mir keine Sorgen machen muss wegen dem Rang.

Ich wünsch Euch nen sonnigen Tag und freu mich auf weitere Antworten - aber genießt auch ein wenig die Sonne 8)
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#20

02.06.2011, 11:55

@Liesel: Unterhaltsforderungen sind zwar nicht vorrangig, können aber auch unterhalb der Pfändungsgrenze pfänden
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