Weigerung des Gläubigers Pfändungsaufhebung gem. § 88 InsO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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mücki
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#1

18.05.2011, 09:46

Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem: Das Finanzamt hat das Konto unseres Insolvenzschuldners nach Insolvenzantragstellung gepfändet. Wir haben das FA angeschrieben und gem. § 88 InsO zur Aufhebung der Pfändung aufgefordert. Die Aufhebung wurde mit der Begründung verweigert, dass man sich ja im Falle einer Versagung der Restschuldbefreiung "hinten anstellen" müsse. :twisted:

Normalerweise würde ich den Pfüb jetzt über das VG oder das InsG "zwangsaufheben" lassen. Das FA macht seine Pfändungen aber allein, kann mir jemand sagen, wie da der Rechtsweg ist? Oder muss ich Einspruch gegen die Pfändungsverfügung einlegen? (Hier habe ich allerdings die Befürchtung das dieser aus Eigeninteresse abschlägig beschieden werden würde).

Vielen Dank für eure Hilfe
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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mücki
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#2

18.05.2011, 17:46

Ergänzung:
Die Bank erkennt die Unwirksamkeit kraft Gesetz nicht an und will eine förmliche Aufhebung durch die Gläubigerin, wozu diese mit Verweis auf die Unwirksamkeit kraft Gesetz nicht bereit ist.
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BabyBen

#3

18.05.2011, 18:30

Die Bank hat wohl Recht, aber mehr kann ich auch nicht sagen. Vielleicht fragst Du mal da: http://www.rechtspflegerforum.de" target="blank (Sanny lösch den Beitrag einfach, wenn der Querverweis nicht zulässig ist).
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mücki
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#4

19.05.2011, 14:01

:thx für den hilfreichen Tipp
Jetzt habe den Durchblick, hoffe nur, dass ich damit dann auch durchkomme :D
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